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Scheinselbständigkeit: Dozent bei Weiterbildungsinstitut ist selbständig

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Arbeitsrecht

Scheinselbstständigkeit ist eines der Kernthemen meiner anwaltlichen Beratungstätigkeit. Die Deutsche Rentenversicherung führt vermehrt Prüfungen in diesem Zusammenhang durch, um Beiträge in die Rentenkasse zu bekommen. Die Abgrenzung zwischen echten Selbstständigen und bloßen Scheinselbstständigen, also Arbeitnehmern, fällt dabei in der Praxis oft nicht leicht. Immer wieder beschäftigen sich die Gerichte mit der Einordnung bestimmter Tätigkeiten.

Sozialgericht Stuttgart zur Einordnung eines Dozenten

In einem aktuellen Urteil hat sich etwa das Sozialgericht Stuttgart mit der Einordnung eines Dozenten beschäftigt, der für ein gemeinnütziges Weiterbildungsinstitut tätig ist. Es kam dabei zu dem Ergebnis, dass der Betroffene nicht als Arbeitnehmer, sondern als Selbstständiger beschäftigt wurde. Das SG Stuttgart in der Pressemitteilung zum Urteil: Wer als Dozent bei einem Weiterbildungsinstitut tätig wird, übt diese Tätigkeit als Selbstständiger aus, wenn keine weitergehende Eingliederung in die Organisation des Weiterbildungsinstituts besteht (SG Stuttgart, Urteil vom 26.04.2017 – S 5 R 6159/14).

Vorsicht vor Verallgemeinerung

Das Gericht hat aber auch klargestellt, dass ein Dozent grundsätzlich sowohl als Selbstständiger wie auch als Arbeitnehmer beschäftigt werden kann. Entscheidend für die Einordnung ist demnach die konkrete Ausgestaltung der Beschäftigung im Einzelfall. Dabei spielen die klassischen Abgrenzungsmerkmale wie der Grad der persönlichen Abhängigkeit und der Eingliederung in den Betrieb die entscheidende Rolle.

Lehrplan bedeutet nicht zwangsläufig fachliche Weisungsabhängigkeit

Grundsätzlich sind Lehrpläne ebenso wie Dienstpläne ein Indiz dafür, dass derjenige, der sich daran zu halten hat, in den betrieblichen Ablauf eingegliedert ist, und sprechen demnach für eine Arbeitnehmereigenschaft. In Bezug auf den Dozenten im konkreten Fall war das Sozialgericht nun aber der Ansicht, dass die Lehrpläne keine Weisungsabhängigkeit in fachlicher Hinsicht begründen, solange auf der Grundlage dieser allgemeinen Regelungen die selbstständige Unterrichtsgestaltung der Lehrkräfte erhalten bleibe.

Fachanwalt Bredereck hilft

Wir vertreten Arbeitgeber, Auftraggeber, Selbständige und Arbeitnehmer (Scheinselbstständige) deutschlandweit in allen Fragen rund um die Scheinselbstständigkeit. Arbeitgeber beraten wir insbesondere im Zusammenhang mit drohenden oder durchgeführten Prüfungen und bei Klagen des freien Mitarbeiters. Freie Mitarbeiter, die eigentlich Arbeitnehmer sind, vertreten wir bei Statusfeststellungsklagen gegen den Arbeitgeber/Auftraggeber. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich, ob und wie wir Sie unterstützen können.

Weiterbildung zum Thema Scheinselbständigkeit

Der Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck hält deutschlandweit Vorträge zum Thema Scheinselbständigkeit, rechtssichere Abgrenzung der verschiedenen Vertragstypen, Vermeidung von Haftungsfallen und zu den möglichen Auswirkungen derzeit geplanter gesetzlicher Neuregelungen.

Die nächsten Termine für Vorträge für die Haufe Akademie:

22.11.2017: Berlin
05.03.2018: Frankfurt a.M./Offenbach
18.06.2018: Hamburg
28.09.2018: München/Eching

Nähere Infos sowie die Anmeldung finden Sie unter: https://www.haufe-akademie.de/w1/27.92

18.9.2017

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

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