Scheidung auch wenn die Kinder darunter leiden

(DAV). Kinder leiden in aller Regel unter der Trennung und Scheidung (https://familienanwaelte-dav.de) ihrer Eltern. Das Argument, das Kind werde durch die Scheidung seelisch schwer getroffen, ist allerdings nicht ausreichend, um von einer Scheidung abzusehen. Die entsprechende gesetzliche Härteklausel greift nur, wenn die Scheidung bei dem Kind solche atypischen und ungewöhnlichen Folgen verursachen würde, das die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse des Kinds notwendig wäre.

Die Frau stimmte der Scheidung nicht zu. Sie liebe ihren Mann immer noch und wolle auch im Namen der Kinder an der Ehe festhalten. Gegen die Entscheidung des Familiengerichts, die Ehe zu scheiden, legte sie Beschwerde ein. Sie verwies darauf, dass die minderjährige Tochter seit der Trennung an depressiven Verstimmungen leide. Eine Scheidung habe eine dauerhafte Trennung zur Folge. Damit ginge eine Kindeswohlgefährdung einher. Die schulischen Leistungen des Mädchens hätten sich in den letzten Monaten erheblich verschlechtert. Die Tochter leide nach wie vor unter der Trennung ihrer Eltern und könne nicht akzeptieren, dass der Vater eine neue Partnerin habe.

Wann ist eine Ehe endgültig gescheitert?
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, erläuterte das Oberlandesgericht Stuttgart. Dies sei hier der Fall. Die Ehepartner lebten seit September 2021 getrennt, die gesetzliche Überlegungsfrist sei also abgelaufen. Darüber hinaus habe der Mann schriftlich und mündlich erklärt, dass für ihn eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft keinesfalls in Frage komme und er in einer neuen Partnerschaft lebe.

Vor diesem Hintergrund käme eine Zurückweisung des Scheidungsantrags nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Die Ehe solle trotz Scheiterns dann nicht geschieden werden, wenn dies im Interesse der minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig sei (§ 1568 Alt. 1 BGB) Diese Härteklausel greife aber nur, wenn die Scheidung bei dem Kind solche untypischen und ungewöhnlichen Folgen verursachen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe im Kindesinteresse notwendig sei. Das sei hier nicht der Fall, auch die Frau habe dies nicht vorgetragen.

Sie habe mehrfach betont, wie sehr die eine Tochter unter der Trennung ihrer Eltern und der neuen Beziehung ihres Vaters leide. Dies habe bei ihr zu depressiven Verstimmungen geführt. Das sei jedoch kein Grund, von einer Scheidung abzusehen.

Darüber hinaus wies die Frau darauf hin, dass die Scheidung eine dauerhafte Trennung zur Folge habe. Das sei jedoch nicht richtig, da auch ohne Scheidung feststehe, dass die Ehe gescheitert sei: Der Mann lehne eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft ab. Sollte die Tochter tatsächlich in dem Maß, wie die Mutter es schildere, der Vater aber bestreite, unter der Trennung leiden, könne dieses Leid nicht dadurch vermindert werden, dass man von der Scheidung absehe.

Aus verfahrensrechtlichen Gründen musste die Sache dennoch an das Familiengericht zurückverwiesen werden.

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