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Schadenersatz bei PKW-Privatnutzung?

Ein Arbeitnehmer (im entschiedenen Fall ein Arzt), der im Rahmen seiner Rufbereitschaft bei der Fahrt von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte mit seinem Privatwagen verunglückt, hat grundsätzlich Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Schadens. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander, Berlin, zum Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 22. Juni 2011 (8 AZR 102/10)

Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Fall: Ein Oberarzt wohnte einige Kilometer von seinem Arbeitsort (einer Klinik). Im Rahmen seiner Rufbereitschaft hielt er sich in seiner Wohnung auf, als er zur Dienstaufnahme ins Klinikum gerufen wurde. Er fuhr mit seinem Privatfahrzeug von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte. Bei Straßenglätte kam er dabei von der Straße ab und rutschte in den Straßengraben. Die Erstattung des durch diesen Unfall an seinem Pkw entstandenen Schadens verlangt er von seinem Arbeitgeber.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Oberarzt Recht: Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer – soweit keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen – seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte selbst zu tragen. Dazu gehören auch Schäden an seinem Fahrzeug. Eine Ausnahme davon ist dann zu machen, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert wird, seine Arbeit anzutreten und er die Benutzung seines Privatfahrzeugs für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Im vorliegenden Fall wäre die Sache sicher anders zu entscheiden gewesen, wenn der Oberarzt nicht eilig in die Klinik gemusst hätte und dazu seinen Privatwagen nicht zwingend benötigte. Hätte der Arzt also an dem besagten Tag nur einige nicht eilige Routinearbeiten zu erledigen gehabt, wäre er auf seinem Schaden „sitzengeblieben“.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Wenn Sie Ihren Arbeitnehmer dringend zur Arbeit rufen und dieser, um pünktlich zu sein, keine andere Chance hat, als seinen Privatwagen zu benutzen, müssen Sie auch dessen Schäden ersetzen. Das gilt allerdings dann nicht, wenn der Arbeitnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Hätte der Oberarzt den Unfall also dadurch verursacht, dass er in einer unübersichtlichen Kurve überholte, ginge er leer aus.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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