Wenn Käufer getäuscht wurden oder Risiken verschwiegen sind: Welche Möglichkeiten bestehen und wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können
Der Kauf einer Immobilie zählt für viele Menschen zu den wichtigsten finanziellen Entscheidungen ihres Lebens. Umso gravierender sind die Folgen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass wesentliche Informationen fehlten, Risiken verschwiegen wurden oder der Kauf unter falschen Voraussetzungen zustande kam. In solchen Fällen kommt eine Rückabwicklung des Immobilienkaufvertrags in Betracht.
Rechtsanwalt L. Ginter, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, unterstützt Betroffene bundesweit bei der rechtlichen Prüfung und Durchsetzung entsprechender Ansprüche. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere Fälle, in denen Käufer über den tatsächlichen Zustand der Immobilie, bestehende Belastungen oder wirtschaftliche Risiken nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurden.
„Viele Mandanten gehen zunächst davon aus, dass ein notariell beurkundeter Immobilienkaufvertrag praktisch unumkehrbar ist. Das ist jedoch nicht immer zutreffend. In bestimmten Konstellationen bestehen durchaus rechtliche Möglichkeiten, sich vom Vertrag zu lösen oder Schadensersatz zu verlangen“, erklärt Rechtsanwalt Ginter.
Typische Ansatzpunkte für eine Rückabwicklung sind etwa arglistige Täuschung, unzutreffende Angaben im Expose, verschwiegene Mängel oder Pflichtverletzungen im Rahmen der Vertragsanbahnung. Auch Fehler bei der notariellen Belehrung oder unzureichende Aufklärung über wirtschaftliche Risiken können eine Rolle spielen.
Im Rahmen einer individuellen Prüfung analysiert Rechtsanwalt Ginter die gesamte Vertrags- und Beratungssituation, bewertet die Erfolgsaussichten und entwickelt eine zielgerichtete Strategie. Ziel ist es, für Mandanten entweder die Rückabwicklung des Kaufvertrags oder eine wirtschaftlich angemessene Kompensation zu erreichen.
„Entscheidend ist eine frühzeitige rechtliche Bewertung. Je schneller Betroffene reagieren, desto größer sind in der Regel die Handlungsmöglichkeiten“, so Ginter weiter.
Betroffene Immobilienkäufer können sich für eine erste Einschätzung direkt an die Kanzlei wenden.
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