Richtungsentscheidung der Kultusministerkonferenz zur Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin

Wartezeit soll ersatzlos wegfallen

Richtungsentscheidung der Kultusministerkonferenz zur Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin – Wartezeit soll ersatzlos wegfallen

Die Kultusministerkonferenz hat am 15.06.2018 die Eckpunkte eines zwischen den Ländern zu schließenden Staatsvertrags zur Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin verabschiedet. Das Verfahren soll in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2017 wie folgt neu geregelt werden:

Die Abiturbestenquote bleibt!

Dabei soll ein Anteil von mindestens 20 % (bisher 20 %) der nach Abzug von Vorabquoten zur Verfügung stehenden Studienplätze an die Abiturbesten vergeben werden. Für eine Übergangszeit wird die geforderte annähernde Vergleichbarkeit der Abiturnoten aller Länder über einen Ausgleichsmechanismus (Prozentrangverfahren) sichergestellt. Dieser Ausgleichsmechanismus soll wegfallen, sobald die annähernde Vergleichbarkeit aufgrund politischer Maßnahmen im Schulbereich hergestellt ist.

Die Wartezeitquote fällt weg!

Um den Belangen der Langzeit- oder Altwartenden Rechnung zu tragen, werden Möglichkeiten der Bonierung von Wartezeit und die Berücksichtigung der in der Wartezeit erworbenen Qualifikationen und Kompetenzen in anderen Quoten geprüft. Von einer Übergangsfrist für „besonders schutzwürdige Altwarter“ ist bei der Kultusministerkonferenz nicht die Rede. Einzelheiten der Bonierung müssen erst noch erarbeitet werden.

Im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) gibt es Veränderungen!

Für die Auswahlentscheidungen der Hochschulen (AdH) sollen neben der Abiturnote mindestens zwei weitere eignungsbasierte Kriterien herangezogen werden. Welche das sind und wie diese Kriterien zu gewichten sind, wollen die Ministerinnen und Minister noch in diesem Jahr auf der Grundlage des Entwurfs des Staatsvertrags – der von einer Arbeitsgruppe der KMK earbeitet wird – entscheiden.

Da die Programmierung dieses neuen, verfassungsgemäßen Verfahrens in der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist (31.12.2019) nicht vollständig zu leisten ist, wird es auf dem Weg zur Vollversion eine Übergangslösung geben, die wesentliche Elemente des neuen Verfahrens enthält, jedoch Prozesse nicht unterstützen kann, die eine Dateninteraktion mit den Hochschulen erfordern. Diese Übergangslösung, die ab dem Sommersemester 2020 gelten soll und für die die Minister den Programmierungsauftrag erteilt haben, sieht deshalb vor, für den Zeitraum von einem Jahr auf die Anwendung solcher Auswahlkriterien zu verzichten, die einen Datenaustausch zwischen den EDV-Plattformen der Hochschulen und dem Bewerberportal der Stiftung für Hochschulzulassung nach Bewerbungsschluss erfordern.

Wie das gehen soll und welche Quoten hierfür bestimmt werden, ist noch nicht festgelegt.

Wir werden das Verfahren kritisch begleiten und Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden halten, insbesondere auch über die noch für den 15.06.2018 geplante Pressekonferenz.

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