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Rechtsschutz bei Eigenbedarfskündigung: Deckung durch Rechtsschutzversicherung trotz Vorbertraglichkeit

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Berlin und Essen, zum Urteil des Amtsgerichts Köln (AG Köln, Urteil vom 17. März 2014 – 142 C 118/13-, juris).

Immer wieder kommt es zum Streit mit Rechtsschutzversicherungen über die Eintrittspflicht. Rechtschutzversicherungen berufen sich gern auf Vorvertraglichkeit, um ihrer Zahlungspflicht zu entgehen. Dabei wird versucht, den eigenen Streitpunkt auf einen möglichst frühen Zeitpunkt zu verlagern, zu dem noch kein Versicherungsschutz bestand, entweder weil der Vertrag noch gar nicht abgeschlossen war oder weil sich der Versicherungsnehmer noch in der Wartefrist befand. Im vorliegenden Fall hatte die Versicherung aber nicht ausreichend geprüft und zunächst ihre Eintrittspflicht (zu Unrecht) bejaht.

Die Ausgangslage:

Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin eine Eigenbedarfskündigung erhalten und ihre Rechtsschutzversicherung um Deckungszusage gebeten. Obwohl eigentlich noch kein Rechtsschutz bestand, da die (in diesem Falle dreimonatige) Wartezeit nach Abschluss der Rechtschutzversicherung noch nicht abgelaufen war, erteilte die Rechtschutzversicherung zunächst Deckungszusage. Nachdem die Mieterin in der ersten Instanz den Prozess verloren hatte und die Rechtschutzversicherung zahlen musste, wurde wohl noch einmal etwas genauer geprüft und dann unter Berufung auf die Vorvertraglichkeit (Nichtablauf der Wartezeit) die Deckungszusage für die Berufungsinstanz verweigert. Die Mieterin verklagte daraufhin ihre Rechtschutzversicherung auf Deckung auch für die Berufungsinstanz.

Die aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Köln:

Das Amtsgericht Köln gab der Mieterin (Versicherungsnehmerin) Recht. Es hält den Einwand der Vorvertraglichkeit bei erstmaliger Geltendmachung im Rahmen der Deckungsschutzanfrage zur Durchführung eines Berufungsverfahrens für unzulässig, wenn der Versicherung die die Vorvertraglichkeit begründenden Umstände bereits bei Gewährung des Deckungsschutzes in der ersten Instanz bekannt waren. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt des mit der zunächst erteilten Deckungszusage geschaffenen Vertrauenstatbestandes sei die Versicherung daran gehindert, sich auf die Vorvertraglichkeit zu berufen.

Bewertung:

Wenn der Mieter darlegen kann, dass er den verlorenen Prozess ohne Deckungszusage nicht geführt hätte, hätte er unter Umständen sogar einen Schadensersatzanspruch in Höhe der hierdurch entstandenen Kosten gegen die Rechtschutzversicherung. Mit dieser Konstruktion käme man zum gleichen Ergebnis.

Fachanwaltstipp Mieter:

Der Versicherungsfall tritt mit dem Zugang der Kündigung ein. Nur wenn dann der Versicherungsvertrag bereits geschlossen und eine vereinbarte Wartezeit (häufig 3 – 6 Monate) abgelaufen war, besteht auch Versicherungsschutz. Versicherungen lehnen die Deckung häufig zu Unrecht ab. Sie können diese dann auf Deckung notfalls auch mit gerichtlicher Hilfe in Anspruch nehmen.

Fachanwaltstipp Vermieter:
Wenn Sie eine Eigenbedarfskündigung aussprechen wollen, haben Sie oft trotz Rechtschutzversicherung keinen Anspruch auf Deckung. Es besteht noch kein Versicherungsfall. Der Versicherungsschutz setzt meistens erst dann ein, wenn der Mieter nicht auszieht und Sie Räumungsklage erheben müssen. Erst dann liegt ein Rechtspflichtenverstoß des Mieters und damit ein Versicherungsfall vor. Gleichwohl ist bereits vor Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung und bei der Abfassung rechtlicher Rat unbedingt erforderlich. Andernfalls läuft man Gefahr, später seine Räumungsklage zu verlieren. Es ist dann nur ein schwacher Trost, wenn die Versicherung die Kosten übernimmt. Das eigentliche Ziel, den Mieter aus der Wohnung zu bekommen, wird nicht erreicht.

24.4.2014

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen

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