Im Strafverfahren und im Verwaltungsverfahren ist es längst Gesetz, dass die Betroffenen über die Rechtsbehelfe gegen gerichtliche Entscheidungen belehrt werden. Im Zivilprozess ist dagegen – abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen – bislang keine Rechtsbehelfsbelehrung vorgeschrieben. Das hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 bemängelt. Dort ging es um befristete Rechtsmittel in der Zwangsversteigerung und die Karlsruher Richter befanden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung wegen des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz notwendig sei. Deshalb soll jetzt auch im Zivilprozess eine Rechtsbehelfsbelehrung eingeführt werden. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf hat die Bundesregierung beschlossen. ARAG Experten sagen, worum es dabei geht.
Rechtsbehelf – was ist das?
Ein Rechtsbehelf ist jede rechtlich anerkannte Möglichkeit, gegen eine Entscheidung oder einen nachteiligen Rechtszustand mit dem Ziel der Aufhebung oder Abänderung vorzugehen.
Wozu eine Belehrung?
Geplant ist, dass künftig jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf enthalten soll. Außerdem muss nach dem Entwurf über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist belehrt werden. Dadurch sollen zum einen die Bürger in die Lage versetzt werden, sich innerhalb der verschiedenen Instanzen zu orientieren, und zum anderen unzulässige (z.B. verspätete) Rechtsbehelfe vermieden werden. Eine Ausnahme gilt für Verfahren mit Anwaltszwang (wie z.B. die Verfahren vor den Land- und Oberlandesgerichten): Weil hier der Rechtsanwalt seinen Mandanten darüber beraten kann, welches Rechtsmittel statthaft ist, muss keine Belehrung durch das Gericht erfolgen.
Wiedereinsetzungsantrag
Verstößt das Gericht gegen die Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung, wirkt sich das nach dem Gesetzesentwurf auch im Rahmen eines so genannten Wiedereinsetzungsantrags aus. Den kann eine Partei immer dann stellen, wenn sie unverschuldet versäumt hat, ein Rechtsmittel rechtzeitig einzulegen. Hier sieht der Entwurf vor, dass bei einer unterbliebenen oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung vermutet wird, dass die Partei die Verspätung nicht verschuldet hat.
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