REACH – Informationspflicht über SVHC-Stoffe gilt jetzt auch für Teilerzeugnisse

Der Europäische Gerichtshof hat mit Entscheidung vom 10.09.2015 die Informationspflicht über besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC – Substances of Very High Concern) verschärft.

Nach § 33 der Europäischen Chemikalienverordnung REACH sind Lieferanten eines Erzeugnisses verpflichtet, gewerbliche Abnehmer über SVHC-Stoffe in ihren Produkten unmittelbar zu informieren, wenn deren Konzentration 0,1 Masseprozent im Erzeugnis übersteigt.

Wie der Begriff „Erzeugnis“ aus der REACH-Verordnung zu verstehen sei, war bisher umstritten. Der EuGH hat nun am 10.09.2015 entschieden, dass auch Teilerzeugnisse unter die Informationspflicht für SVHC-Stoffe fallen.

Das Fraunhofer IPA spricht von einem „Schock für europäische Unternehmen“ mit drastischen Folgen für produzierende Unternehmen und Händler.

Die Meldeplicht betrifft derzeit 163 Stoffe, die als besonders besorgniserregend gelten.

Wie Unternehmen jetzt sicher ihren Melde- und Informationspflichten nachkommen und mit der neuen Gesetzeslage umgehen, erfahren REACH-Beauftragte auf dem Seminar REACH-Konformität sicherstellen und dokumentieren: Die Pflichten 2015/2016

Weitere Informationen unter www.akademie-herkert.de/reach (https://www.akademie-herkert.de/gefahrstoffe-reach/190-reach-konformitaet-sicherstellen-und-dokumentieren-die-pflichten-2014?wa=1236-5)

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