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Plant Siemens betriebsbedingte Kündigungen noch in 2017?

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Fachanwalt Bredereck

„Aber man muss auch ehrlich sagen, das wird nicht für jeden überall möglich sein.“ So zitiert das Handelsblatt am 3.11.2017 eine Personalchefin bei Siemens, die einen umfangreichen Stellenabbau bei Siemens ankündigt und andeutet, dass man nicht alle Mitarbeiter im Unternehmen wird halten können; Details dazu will das Unternehmen dem Bericht zufolge im November 2017 mitteilen. Der Handelsblatt-Artikel beruft sich auf „Insider“, die „tausende“ von Arbeitsplätzen in Gefahr sehen bei der konventionellen Kraftwerks-Sparte von Siemens und im Geschäft mit Antrieben. Ganze Fabriken von Siemens stünden „in Disposition“. Was kann man Arbeitnehmern bei Siemens in dieser Situation raten aus Sicht eines Anwalts?

Das Wichtigste zuerst: Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag, ohne vorher einen Arbeitsrechtler um Rat gefragt zu haben. Unternehmen, die Stellen abbauen, bieten ihren Mitarbeitern regelmäßig Aufhebungsverträge ab. Die dort angebotene Abfindung soll den Verlust des Arbeitsplatzes leichter verträglich machen. Allerdings sind die Abfindungssummen häufig viel zu niedrig. Bei großen Unternehmen genießen ältere Arbeitnehmer regelmäßig einen starken Kündigungsschutz, das gilt auch für Arbeitnehmer mit mehreren Unterhaltspflichten und für Arbeitnehmer mit einem Grad der Schwerbehinderung. Ein erfahrener Experte im Arbeitsrecht kann Ihnen sagen, wie tief das Unternehmen für eine angemessene Abfindung in die Tasche greifen muss.

Wehren Sie sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung! Nehmen Sie sich dazu die Hilfe eines erfahrenen Anwalts oder Fachanwalts für Arbeitsrecht, der spezialisiert ist auf Kündigungsschutzklagen und Abfindungsverhandlungen. Das Kündigungsschutz-Recht ist eine spezielle Materie innerhalb des Arbeitsrechts; wer gute Ergebnisse erreichen will, sollte sich von einem Kenner in diesem Bereich vertreten lassen.

Achten Sie auf die Fristen! Für eine Kündigungsschutzklage hat ein Arbeitnehmer nur 3 Wochen Zeit, die Frist beginnt mit Zugang des Kündigungsschreibens beim Arbeitnehmer! Keinesfalls sollten Sie diese Frist bis zum Ende ausreizen: Einerseits kann es bereits wenige Tage nach der Kündigung Handlungsbedarf geben, andererseits ist man immer gut beraten, mit einem Zeitpuffer zum Anwalt zu gehen. Rufen Sie spätestens am Tag nach Ihrer Kündigung einen Arbeitsrechts- und Kündigungsschutz-Experten an.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Ich biete Ihnen folgendes an: Kostenlos und unverbindlich bespreche ich mit Ihnen die Chancen Ihrer Kündigungsschutzklage, Ihre Aussichten auf eine hohe Abfindung, und ob sich eine Kündigungsschutzklage mit einem Anwalt, oder gegebenenfalls ohne Anwalt, für Sie lohnt. Mein Team und ich freuen uns auf Ihren Anruf!

Über 18 Jahre Erfahrung als Anwalt im Arbeitsrecht und Kündigungsschutz, Vertretung bundesweit:
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