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Pflücken verboten: Geschützte Blumen im Osterstrauß tabu

R+V-Infocenter: Erlaubt ist ein „Handstrauß“ nicht geschützter Pflanzen – in Naturschutzgebieten ist Blumen pflücken grundsätzlich untersagt

Wiesbaden, 17. März 2016. Mit Tulpen, Osterglocken und Krokussen zieht der Frühling in die Natur ein – und oft auch ins heimische Wohnzimmer. Doch nicht jede Blume gehört in den selbst gepflückten Osterstrauß: „Viele beliebte Blumen wie die gelbe Narzisse, das Schneeglöckchen oder der Märzenbecher sind in der Natur selten geworden und stehen deshalb unter Naturschutz. Da heißt es grundsätzlich: Mitnehmen verboten“, sagt Dr. Ralph Glodek, Nachhaltigkeitsbeauftragter beim Infocenter der R+V Versicherung. Wer sie dennoch pflückt, muss mit einem Bußgeld von mindestens 50 Euro rechnen.

Sofern sie nicht geschützt sind, dürfen Spaziergänger wild wachsende Blumen für den persönlichen Bedarf pflücken – in kleinen Mengen. Diese so genannte „Handstraußregelung“ ist im Bundesnaturschutzgesetz festgelegt. „Im Frühling sind die ersten blühenden Pflanzen nicht nur schön anzusehen. Sie sind auch eine wichtige Nahrungsquelle für Insekten, die aus der Winterstarre erwachen und für den Erhalt der natürlichen Lebensgemeinschaft unverzichtbar“, erklärt R+V-Experte Dr. Glodek. In den meisten Naturschutzgebieten und Nationalparks ist die Regelung noch strenger: Hier dürfen Spaziergänger Pflanzen weder pflücken, noch abschneiden oder ausgraben. „Dies betrifft nicht nur Blumen, sondern auch Gräser, Farne und Zweige“, so Dr. Ralph Glodek. Wer auf Nummer sicher gehen will, findet im Internet bei verschiedenen Naturschutz-Organisationen umfassende Informationen über geschützte Pflanzen.

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