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Parkplätze und Parkhäuser: Gilt hier rechts vor links?

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Wiesbaden, 11. Dezember 2019. „Hier gilt die StVO“: Diese Hinweisschilder stehen fast immer vor Parkplätzen und Parkhäusern. Doch greift dann auch „rechts vor links“ – oder nicht? „Zwar gilt auf allen frei zugänglichen öffentlichen Flächen, und dazu gehören auch ein Supermarkt-Parkplatz oder das öffentliche Parkhaus, die Straßenverkehrsordnung. Jedoch geht damit nicht automatisch einher, dass Autofahrer „rechts vor links“ befolgen müssen“, sagt Anka Jost, Kfz-Verkehrsexpertin bei der R+V24-Direktversicherung. „Das Vorfahrtsrecht besteht auf Parkplätzen nur, wenn die Fahrspuren eindeutig festgelegt und markiert sind und so Straßencharakter haben.“

Ist der Parkplatz nur eine große freie Fläche mit markierten Parkbuchten, gelten die Vorfahrtsregeln nicht. Erst wenn richtige Straßen eingezeichnet sind, greifen auch wieder die Vorfahrtsregeln. Ein Beispiel dafür sind Verbindungen zwischen mehreren Parkplätzen mit Straßenmarkierungen oder baulicher Abgrenzung, etwa mit Bordsteinen. „Auf jedem Parkplatz gilt jedoch die wichtigste Verkehrsregel: An das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme sollten sich Autofahrer unbedingt halten“, so die Verkehrsexpertin. Das bedeutet: Schrittgeschwindigkeit fahren, ständig bremsbereit sein und auf ein- und ausparkende Fahrzeuge achten.

Wer das außer Acht lässt, könnte bei einem Zusammenstoß für den Schaden aufkommen müssen oder eine Teilschuld bekommen – egal, ob er von rechts oder links gekommen ist.

R+V24, die Kfz-Direktversicherung der R+V, bietet umfassenden Versicherungsschutz über das Internet. Unter www.rv24.de können Autofahrer und Motorradfahrer Verträge einfach online abschließen und verwalten. Im Schadenfall steht den Kunden ein persönlicher Schadenservice mit 24-Stunden-Hotline zur Verfügung.

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