OLG Stuttgart bestätigt Schutz von Kollektivmarken mit Herkunftsbezeichnung
Herkunftsangaben lassen sich nicht komplett für andere Marktteilnehmer sperren. Der gute Ruf einer Marke darf aber auch nicht unzulässig ausgenutzt werden, wie das OLG Stuttgart entschied.
Der Markenschutz ist für viele Unternehmen wichtig. Bei Herkunftsangaben kann er sich u.U. als schwierig erweisen, weil sich eine Herkunftsangabe nicht komplett sperren lässt. Allerdings kann der gute Ruf einer Marke, deren Bestandteil auch eine Herkunftsbezeichnung ist, nicht einfach so durch andere Marktteilnehmer unlauter ausgenutzt werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/.
Das geht auch aus einem Urteil des OLG Stuttgart vom 25. Juli 2019 hervor (Az.: 2 U 73/18). Eine bäuerliche Erzeugergemeinschaft, der sich rund 1450 landwirtschaftliche Betriebe angeschlossen haben, ließen ihre Erzeugnisse von Schwein und Rind mit der Ortsbezeichnung im Markennamen schützen. Die Mitglieder durften die Kollektivmarken nutzen, wenn sie besondere Kriterien bei Aufzucht, Fütterung, Haltung der Tiere, etc. berücksichtigten.
Ein fleischverarbeitendes Unternehmen aus der Region bot seine Fleischprodukte unter dem gleichen Namen an, war aber kein Mitglied der Erzeugergemeinschaft. Diese wehrte sich erfolgreich gegen die Verletzung ihres Markenrechts.
Herkunftsangaben oder beschreibende Bezeichnungen als Teil einer Kollektivmarke könnten zwar auch von Personen benutzt werden, die nicht Markeninhaber sind. Die Verwendung dürfe aber nicht gegen die guten Sitten oder anständige Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe verstoßen. Dies sei hier aber der Fall, so das OLG Stuttgart.
Die Beklagte verwende mit den Kollektivmarken vollkommen übereinstimmende Bezeichnungen und mache dabei nicht deutlich, dass sie kein Mitglied der Erzeugergemeinschaft sei. Dadurch bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher die Produkte der Beklagten mit den Produkten der Erzeugergemeinschaft in Verbindung bringt, führte das OLG Stuttgart aus. Zudem werde durch die Verwendung der beiden Bezeichnungen der gute Ruf der Kollektivmarken, den diese in der Region genießen, unlauter ausgenutzt, führte das OLG weiter aus.
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