OLG München zur Wirksamkeit eines Nottestaments
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Bei nahender Todesgefahr kann der Erblasser unter bestimmten Voraussetzungen ein Nottestament errichten. Dazu muss er noch testierfähig und drei Zeugen anwesend sein.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein Erblasser kann ein Nottestament vor drei Zeugen errichten, wenn er nicht mehr in der Lage ist, ein handschriftliches Testament (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament-erbvertrag.html) zu verfassen und der Tod so bald eintreten könnte, dass weder Notar noch Bürgermeister rechtzeitig eintreffen würden.
Bei einem Nottestament kann es zu Streitigkeiten unter den Erben kommen, da beispielsweise die Testierfähigkeit des Erblassers angezweifelt wird. Das Oberlandesgericht München stellte mit Beschluss vom 12. Mai 2015 fest, dass ein Nottestament auch dann wirksam errichtet ist, wenn die vom Erblasser allein unterschriebene und genehmigte Erklärung zusammen mit der auf einem gesonderten Blatt von einem Testamentszeugen niedergelegten und von ihm unterschriebenen Erklärung eine einheitliche Urkunde bildet (31 Wx 81/15).
Konkret hatte der ledige und kinderlose Erblasser ein handschriftliches Testament errichtet, in dem er die Klägerin zur Alleinerbin eingesetzt hatte. Nach schwerer Erkrankung befand sich der Erblasser im Krankenhaus. Dort errichtete er ein Nottestament und setzte einen anderen Erben ein. Die Niederschrift wurde von einem Zeugen angefertigt, von diesem in Anwesenheit zwei weiterer Zeugen und des begünstigten Erben vorgelesen und vom Erblasser genehmigt und unterschrieben. Die Zeugen bestätigten auf einem gesonderten Blatt das Nottestament.
Die ursprüngliche Alleinerbin zweifelte an der Wirksamkeit des Testaments. Formvorschriften seien nicht eingehalten worden, es sei nicht versucht worden, einen Notar zu holen und der Erblasser sei nicht mehr testierfähig gewesen. Das OLG München folgte ihrer Argumentation nicht. Nach Beweisaufnahme sei es nicht erwiesen, dass der Erblasser nicht mehr testierfähig gewesen sei. Die Kenntnis über die Todesgefahr des Erblassers hätten die Zeugen erst nach 18 Uhr, also nach Büroschluss erhalten, so dass kein Notar mehr verständigt werden konnte. Das Nottestament treffe zwar keine Aussagen über den Vorgang der Errichtung, zur Todesgefahr, Testierfähigkeit oder anwesenden Zeugen. Diese Formverstöße seien allerdings nicht so gravierend, dass sie zur Unwirksamkeit des Testaments führen würden.
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