OLG Köln: Testament mit schreibungewohnter Hand gültig
Auch ein mit der schreibungewohnten Hand erstelltes Testament kann wirksam sein. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 3. August 2017 entschieden (Az.: 2 Wx 149/17).
Neben einem notariellen Testament kann die letztwillige Verfügung auch handschriftlich verfasst werden. Dazu muss es von vorne bis hinten vom Erblasser geschrieben und unterschrieben werden. Ort und Datum sollten nicht fehlen, falls es zu Rechtsstreitigkeiten kommt. Ein solches handschriftliches Testament lässt sich in der Regel problemlos dem Erblasser zuordnen, so die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Schwieriger wird es allerdings, wenn der Erblasser das Testament mit der „falschen“ Hand, also mit der Hand, mit der er normalerweise nicht schreibt, verfasst.
Genau dies hatte ein Erblasser getan. Aufgrund seiner Erkrankung traten Lähmungserscheinungen in seinem rechten Arm auf, sodass er ein Testament mit der linken Hand erstellte und in diesem seine Nachbarn als Erben einsetzte. Allerdings tauchte noch ein zweites Testament auf, in dem die Geschwister des Mannes zu Erben werden sollten. Das OLG Köln hatte zu entscheiden, welches Testament gültig ist.
Nach umfangreicher Beweisaufnahme durch Zeugenbefragungen und der Einholung eines graphologischen Gutachtens entschied das OLG Köln, dass das mit der linken Hand geschriebene Testament gültig ist und die Nachbarn den Erbschein erhalten. Die Sachverständige konnte zwar nicht mit Sicherheit bestätigen, dass dieses Testament vom Erblasser stammt, da es keine vergleichbaren, mit der linken Hand geschriebenen, Schriftstücke gab. Allerdings konnte ein Zeuge glaubhaft versichern, dass er anwesend war, als der Erblasser das Testament erstellte. Das Argument der Geschwister, dass ein mit der schreibungewohnten Hand verfasstes Testament wesentlich unregelmäßiger aussehen müsste, verfing nicht. Auch mit der ungeübten Hand könne ein regelmäßiges Schriftbild erzeugt werden.
Das andere Testament stammte nach der Überzeugung des Gerichts nicht vom Erblasser. Es war ohne Absender beim Nachlassgericht eingegangen und ausweichlich seines Datums später erstellt worden. Schon aufgrund des Schriftbildes konnte es nicht vom Erblasser stammen, da er zu diesem Zeitpunkt nur noch mit der linken Hand schreiben konnte.
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