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OLG Frankfurt: Wo Germany drauf steht, darf nicht China drin sein

OLG Frankfurt: Wo Germany drauf steht, darf nicht China drin sein

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht.html
Unternehmen können im Logo nicht die Bezeichnung „Germany“ verwenden, wenn die Produkte nicht in Deutschland hergestellt werden. Das geht aus einem Urteil des OLG Frankfurt hervor (Az.: 6 U 161/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wenn in einem Gesamtzeichen zu dem Namen der Begriff „Germany“ hinzugefügt wird, stelle dies eine Angabe über die geographische Herkunft der Ware dar, wenn dieses Zeichen von den Verbrauchern nicht als Unternehmenskennzeichen, sondern als Marke aufgefasst werde. Ein Zeichen werde in der Regel dann als Marke (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht.html)aufgefasst, wenn es einer bestimmten Ware zugeordnet und mit dem Registrierungshinweis ® („R im Kreis“) versehen ist aber keine weiteren auf den Unternehmensnamen hindeutenden Zusätze enthält, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 15. Oktober 2015 fest.

Geklagt hatte ein Unternehmen gegen einen Wettbewerber. Dieser verwendete ein Logo mit seinem Firmennamen und dem Zusatz „Germany“ sowie dem Registrierungshinweis ® („R im Kreis“). Auch auf Produkten, die ausschließlich in China hergestellt werden, befindet sich dieses Logo. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass dieses Logo ein Hinweis darauf sei, dass die Waren in Deutschland produziert würden.

Nach dem Markenrecht sei die Verwendung des Begriffs Germany bei dem Logo als Angabe des Herkunftslandes zu verstehen, so das OLG. Dadurch werde suggeriert, dass die Waren in Deutschland hergestellt werden. Dies sei irreführend. Zwar sei es den Verbrauchern durchaus geläufig, dass auch deutsche Markenartikelhersteller teilweise im Ausland produzieren lassen. Dann erwarten sie aber einen entsprechenden Hinweis mit unmissverständlichen Angaben zum Herstellungsort wie z.B. „Made in China“. Ohne diesen Hinweis sei davon auszugehen, dass der Sitz der Firma auch dem Produktionsort entspreche. Durch die Verwendung des Registrierungshinweises werde noch der Eindruck verstärkt, dass es sich um eine Marke und damit auch um einen Herkunftshinweis handele, so das OLG.

Unternehmen sollten den Zusatz „Germany“ vorsichtig verwenden. Zur Unterscheidung von Unternehmenskennzeichen und Herkunftskennzeichnungen können Hinweise auf die Gesellschaftsform hilfreich sein. Im Gewerblichen Rechtsschutz und Markenrecht versierte Rechtsanwälte können Unternehmen beraten.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

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