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OLG Frankfurt: Irreführende Werbung mit Superlativen

OLG Frankfurt: Irreführende Werbung mit Superlativen

Vorsicht bei Superlativen in der Werbung. Sie können leicht irreführend sein und gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, wie ein Urteil des OLG Frankfurt vom 14. Februar 2019 zeigt (Az. 6 U 3/18).

Irreführende Angaben in der Werbung verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Besondere Aufmerksamkeit sollte daher dem Umgang mit Superlativen geschenkt werden, wie das aktuelle Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt zeigt.

Bei Reisen ist es praktisch, wenn die Koffer möglichst wenig wiegen. So bewarb ein Kofferhersteller seine Gepäckstücke bei einer internationalen Fachmesse mittels eines Banners als „World“s Lightest“. Die Koffer konnten auch auf den Unternehmenswebseiten im Internet bestellt werden. Einem Wettbewerber fiel jedoch auf, dass die eigenen Koffer auch nicht schwerer sind und mahnte den Konkurrenten ab.

Der Fall landete vor dem OLG Frankfurt. Das OLG entschied, dass Werbung mit „World“s Lightest“ irreführend ist, wenn die Gepäckstücke im Vergleich zu den Produkten anderer Hersteller mit ähnlichen Volumen und Maßen nicht die leichtesten der Welt sind. Dann sei eine solche Aussage unlauter und irreführend. Das gelte auch, wenn die Angabe blickfangmäßig bei einer Messe gemacht werde.

Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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