OLG Frankfurt: Bank muss sich nicht als „Schmuddelkind“ der Branche bezeichnen lassen
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Eine Bank muss sich nicht als „Schmuddelkind“ der Bankenbranche bezeichnen lassen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 18. Juni 2015 entschieden (Az.: 6 U 46/14).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein Presseorgan, das sich selbst als „publizistisches Sprachrohr“ einer bestimmten Bankengruppe bezeichnet, darf eine andere Bank nicht als „Schmuddelkind“ der Branche bezeichnen und Werbepartnern raten, die Zusammenarbeit mit dieser Bank zu beenden. Dies sei ein Verstoß gegen das im Wettbewerbsrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html) verankerten Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), urteilte das OLG Frankfurt.
Die betreffende Redaktion fuhr schwere Kaliber gegen die Bank auf, die sich nicht in Formulierungen wie „Schmuddelkind“ erschöpften. Vielmehr wurden Werbepartner auch aufgefordert, die Zusammenarbeit mit dieser Bank zu beenden, sprach von Verschwendung von Steuergeldern und forderte dazu auf, entsprechende Sponsorenverträge zu beenden. Dies stelle eine unlautere Herabsetzung der Bank sowie deren gezielte Behinderung im Sinne eines Boykottaufrufs dar, so das OLG.
Das Landgericht hatte die Klage der Bank auf Unterlassung und Schadensersatz noch abgewiesen. Denn die Beklagte sei keine Mitbewerberin der Bank und habe durch die Äußerungen auch keine geschäftliche Handlung begangen. Daher seien keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegeben. Auch das Unternehmenspersönlichkeitsrecht sei nicht verletzt worden, da die Grenze zur sog. Schmähkritik nicht überschritten sei.
Das OLG hingegen sah die Unterlassungsansprüche durch die Bank gegeben. Die Äußerungen der Redaktion seien geschäftliche Handlungen, da sie darauf abzielten, den Absatz von bestimmten Mitbewerbern der Bank zu fördern. Dadurch sei der sog. Drittabsatzförderungszusammenhang gegeben. Dies werde schon dadurch deutlich, dass sich die Beklagte als „publizistisches Sprachrohr“ für eine bestimmte Bankengruppe bezeichnet habe. Die Bezeichnung „Schmuddelkind“ sei zudem eine besonders grobe Herabsetzung.
Der Gesetzgeber hat im Wettbewerbsrecht bewusst Grenzen gesetzt. So werden Verstöße gegen das UWG streng geahndet. Abmahnungen, Schadensersatzforderungen und Unterlassungsklagen können die Folge von Wettbewerbsverstößen sein.
Zur Durchsetzung oder Abwehr derartiger Forderungen können sich Unternehmen an im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.
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