Offenbare Unrichtigkeit bei der Festsetzung der Steuer
Bei offenbaren Unrichtigkeiten kann der Steuerbescheid geändert werden. Auch Eingabefehler können solche Unrichtigkeiten darstellen, wie ein Urteil der Finanzgerichts Köln zeigt.
Nach § 129 der Abgabenordnung (AO) kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die bei einem Verwaltungsakt unterlaufen sind, jederzeit korrigieren, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Strittig ist jedoch die Frage, wann eine Unrichtigkeit offenbar ist.
Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 14. Juni 2018 entschieden, dass eine offenbare Unrichtigkeit auch dann noch vorliegt, wenn der Fehler von gleich drei Mitarbeitern des Finanzamts nicht bemerkt wurde (Az.: 15 K 271/16). In dem Fall hatte der Kläger einen Gesellschaftsanteil seiner GmbH veräußert. Die Beteiligung wurde in seinem Privatvermögen gehalten. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer gewährte ihm das Finanzamt aufgrund einer fehlerhaften Eingabe in die Datenverarbeitung einen steuerfreien Veräußerungsgewinn. Dieser Fehler fiel weder dem Sachbearbeiter, noch der Qualitätssicherungsstelle oder der Sachgebietsleiterin auf. Erst als es bei der GmbH zu einer Betriebsprüfung kam wurde der Fehler entdeckt und der Steuerbescheid entsprechend geändert.
Einspruch und Klage gegen den geänderten Steuerbescheid blieben erfolglos. Das Finanzgericht Köln erklärte, dass sich das Finanzamt auf § 129 AO stützen kann und demnach derartige offenbare Unrichtigkeiten jederzeit berichtigen darf. So wie Schreib- oder Tippfehler seien auch mechanische Versehen wie eine fehlerhafte Eingabe oder Übertragung in die EDV eine offenbare Unrichtigkeit. Offenbar sei eine Unrichtigkeit, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich erkennbar ist und der Fehler auf mechanisches Versehen und nicht auf Rechtsirrtümer zurückzuführen ist, so das FG Köln. Ein solcher Fehler liege hier vor, obwohl die Unrichtigkeit von drei Mitarbeitern nicht erkannt wurde. Im Ergebnis komme es aber immer auf den Einzelfall an, so das FG Köln, das die Revision zum BGH zuließ.
Änderungen bei der Steuerfestsetzung, die auf § 129 AO beruhen, stehen rechtlich häufig auf wackeligen Füßen. Beim Steuerstreit mit den Finanzbehörden können im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.
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