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NSU-Prozess: Sitzplatzvergabe durch das Gericht rechtswidrig.

– Möglichkeit juristischer Überprüfung
– Kommentierung von BIRNBAUM Rechtsanwälte

BIRNBAUM & Partner

Köln, den 28.3.2013

Am 17.4.2013 startet vor dem Oberlandesgericht München der so genannte NSU-Prozess. Im Vorfeld des Prozessbeginns regt sich erheblicher Unmut über die Modalitäten der Vergabe reservierter Sitzplätze an einzelne Medien oder Medienvertreter. Das Gericht hat reservierte Sitzplätze nach dem „Windhundprinzip“ vergeben: Über die kurzfristige Meldung per E-Mail oder Fax konnte einer der begehrten Plätze errungen werden. Zum Zug gekommen sind 50 Medien und Medienvertreter, weitere 73 stehen auf der Warteliste. Hunderte anderer interessierter Pressevertreter bleiben außen vor, kein einziger Pressevertreter aus der Türkei hat einen reservierten Sitzplatz erhalten.

„Die gesamten Modalitäten der Vergabe reservierter Sitzplätze stehen auf tönernen Füßen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Christian Birnbaum aus Köln, einer der bekanntesten Anwälte im Bereich des Kapazitätsrechts. „Man kann hier über mehrere Fragen streiten: Ist es überhaupt zulässig, zum Nachteil der überwiegenden Mehrheit von Pressevertretern eine kleine Anzahl von Pressevertretern zu bevorzugen? Ist die vorgesehene Anzahl von 50 reservierten Plätzen für Pressevertreter rechtlich bindend? Ist das Auswahlverfahren korrekt gelaufen?“, fragt Birnbaum. Jedenfalls sollte feststehen, dass das Vorgehen des Oberlandesgerichts in diesem so relevanten Bereich sich nicht im rechtsfreien Raum abspielen kann. Dabei könnte ein rechtliches Vorgehen benachteiligter Pressevertreter juristisches Neuland betreten. So ist schon fraglich, ob überhaupt ein tauglicher Rechtsbehelf gegen die Benachteiligung besteht. Gegen Maßnahmen der Sitzungspolizei ist generell kein Rechtsbehelf gegeben, es hilft nur die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Andererseits besteht gegen Maßnahmen der Justizverwaltung die Möglichkeit der Anfechtung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz. „Da Beschwerter hier nicht ein unmittelbar Verfahrensbeteiligter ist, sondern ein außenstehender Dritter, da zudem die Beanstandung sich nicht auf die Verhandlung als solche bezieht, sondern auf vorbereitende Maßnahmen, ist es durchaus möglich, dass der Rechtsweg über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten eröffnet ist“, so Birnbaum. Im Übrigen erschiene hier aber auch eine Verfassungsbeschwerde nicht aussichtslos. Kapazitätsrechtlich nicht hinnehmbar sei vor allem das Fehlen eines förmlich regulierten Verfahrens, um die widerstreitenden Interessen in Einklang zu bringen. Benachteiligte Pressevertreter könnten sich auf den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG berufen, ein Grundrecht übrigens, dass nicht nur Deutschen vorbehalten ist. Im Zweifel könnte dies sogar so weit gehen, bereits mit festem Sitzplatz ausgestattete Pressevertreter zu verdrängen.

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Die Sozietät zählt zu den führenden deutschen Kanzleien im Schul-, Hochschul- und Hochschulzulassungsrecht, Prüfungsrecht sowie Bildungs- und Wissenschaftsrecht. Sie berät Schüler, Lehrer, Studierende, Hochschulabsolventen, Hochschullehrer und Hochschulen. Mehrere wegweisende Grundsatzentscheidungen im Bildungsrecht tragen die Handschrift von Birnbaum & Partner Rechtsanwälte. Mehr Infos: www.birnbaum.de.
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Kontakt:
BIRNBAUM & Partner Rechtsanwälte
Christian Teipel
Hohenstaufenring 29-37
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