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Nichtraucherschutz im Betrieb

Was müssen Unternehmen beachten?

Unternehmen sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter vor den Gefahren des Passivrauchens am Arbeitsplatz zu schützen. Was das für Betriebe in der Praxis bedeutet, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Rechtliche Grundlage
Das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz wird aus der Regelung in § 618 Abs. 1 im Bürgerlichen Gesetzbuch abgeleitet. Genaueres regelt § 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO). Demnach hat der Arbeitgeber Nichtraucher vor Tabakrauch und den gesundheitlichen Folgen zu schützen. „Allerdings ist dies nicht mit einem kompletten Rauchverbot gleichzusetzen“, betont Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Der Gesetzgeber verordnet nur den Schutz der Nichtraucher vor den gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen – aber keine „Umerziehung“ von Rauchern zu Nichtrauchern (BAG Az. 1 AZR 499/98)! Denn auch das Persönlichkeitsrecht der Raucher müssen Arbeitgeber wahren (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz).
Daher kann ein Betrieb zwar im Rahmen seines Hausrechts ein generelles Glimmstengel-Verbot aussprechen, zugleich das Rauchen in den gesetzlichen oder tariflich geregelten Ruhepausen und in besonderen Raucherräumen jedoch erlauben. Wichtig: Verfügt ein Betrieb über einen Betriebsrat, dann steht ihm bei der konkreten Umsetzung des Nichtraucherschutzes ein Mitspracherecht zu (§ 87 Betriebsverfassungsgesetz BetrVG).
Der Nichtraucherschutz gemäß der Arbeitsstättenverordnung gilt nur für Arbeitgeber und Beschäftigte. Kunden, Gäste oder Besucher sind davon nicht betroffen. Für Betriebe, die auf Publikumsverkehr angewiesen sind – etwa Gaststätten und Restaurants – gilt der Nichtraucherschutz der Arbeitsstättenverordnung nur eingeschränkt. Das Gaststättenrecht der einzelnen Bundesländer enthält zusätzlich unterschiedliche Regelungen zum Rauchverbot in Gaststätten bzw. Speiserestaurants.

Wie muss der Nichtraucherschutz umgesetzt werden?
Wie der Arbeitgeber den Nichtraucherschutz konkret umsetzt, ist im Detail ihm überlassen: Ob er für die rauchenden Mitarbeiter eigene Räumlichkeiten bzw. Raucherzonen bereitstellt oder Nichtraucher- und Raucher-Arbeitsplätze einrichtet, entscheidet er selbst. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az. 1 AZR 499/98) dürfen Betriebe Mitarbeiter zum Rauchen auch auf Freiflächen verweisen. Doch sogar hier kann es Ausnahmen geben: So kann ein Unternehmen mit Lagerhallen für entzündliche Stoffe auch das Rauchen im Freien untersagen.
Wichtig ist nur: „Ist das Rauchen am Arbeitsplatz erlaubt, dürfen Nichtraucher nicht in demselben Raum sitzen“, betont die D.A.S. Expertin. Dies darf jedoch zu keinen beruflichen Nachteilen für die Nichtraucher führen.

Missachtung des Rauchverbotes
Generell ist das Rauchverbot für alle Mitarbeiter bindend. Selbst, wenn ein Raucher alleine im Büro sitzt – weil die Kollegen nicht da sind oder er in einem Einzelbüro sitzt – so darf er sich keine Zigarette anzünden. „Missachtet ein Mitarbeiter das Rauchverbot, so kann ihn der Arbeitgeber abmahnen und bei erneutem Zuwiderhandeln sogar kündigen“, warnt die D.A.S. Juristin. Auch selbst verordnete „Raucherpausen“ ohne „Ausstempeln“ können eine Kündigung rechtfertigen (LAG Rheinland-Pfalz, Az. 10 Sa 712/09).

Welche Ausnahmen gibt es?
Der Vorgesetzte raucht, alle Mitarbeiter rauchen – warum sollte ein Betrieb dann Maßnahmen zum Schutz von Nichtrauchern treffen? „Wenn die gesamte Belegschaft das Rauchen im Unternehmen befürwortet und der Arbeitgeber dies erlaubt, dann ist ein Nichtraucherschutz nicht notwendig“, so die Rechtsexpertin der D.A.S. „Protestiert jedoch nur ein Mitarbeiter, so muss ihn der Unternehmer gemäß § 5 der ArbStättVO vor den Auswirkungen des Passivrauchens schützen.“
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