Namensänderung abgelehnt: Schreibweise mit „w“ ist zumutbar

(DAV). Die Hürden für eine Namensänderung (https://familienanwaelte-dav.de/) sind hoch. Unannehmlichkeiten wie Verwechslungen im Alltag sind nicht ausreichend.

Die Frau wollte eine Änderung der Schreibweise ihres Nachnamens „A.“ mit „v“ statt mit „w“ erreichen. Da sie kaum gebräuchlich sei, führe die Schreibweise ihres Nachnamens mit „w“ zu erheblichen Problemen – gerade aufgrund der zunehmenden Technisierung und der standardisierten Abwicklungsmechanismen. Bei Auslandsreisen führe das zu massiven Verwicklungen, da sich der Name vom Personalausweis unterscheide. Regelmäßig würden Bestellungen nicht durchgeführt und Post nicht zugeordnet, weil ihr Name praktisch als nicht existent gelte. Sie verwies auf psychische Beeinträchtigungen aufgrund der Schreibweise ihres Familiennamens und legte eine „fachärztliche Bescheinigung“ eines Facharztes für Neurologie vor.

Namensänderungen nur aus wichtigem Grund
Vor Gericht hatte die Frau keinen Erfolg. Namensänderungen hätten Ausnahmecharakter. Der Familienname dürfe nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertige. Eine seelische Belastung könne ein solcher wichtiger Grund für eine Namensänderung sein – aber nur, wenn sie verständlich und nachvollziehbar sei. Sei die seelische Belastung dagegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, zähle sie nicht als ausreichender Grund für eine Namensänderung.

Bei der Entscheidung über eine Namensänderung müsse bedacht werden, dass der Nachname ein wichtiges Merkmal zur Identifikation ist. Deshalb besteht ein öffentliches Interesse daran, den bisherigen Namen zu behalten. Besonders bei Erwachsenen wie der Frau, die seit 42 Jahren unter ihrem Nachnamen auftrete, sei das Festhalten am bisherigen Namen wichtiger als bei Kindern oder Jugendlichen.

Gericht lehnt Namenswechsel ab – alltägliche Unannehmlichkeiten reichen nicht als Grund
Ein Namenswechsel sei auch nicht nötig, nur weil Behörden ihren Namen manchmal mit „v“ statt „w“ schreiben. Solche kleinen Schreibfehler oder Missverständnisse bei der Aussprache reichten nur dann als Grund aus, wenn sie zu ernsthaften Problemen führten – und das habe die Frau aber nicht überzeugend gezeigt.

So habe sie zwar berichtet, dass es am Flughafen oder bei Bestellungen zu Problemen komme, doch das seien nur alltägliche Unannehmlichkeiten. Ein kurzer Hinweis zur korrekten Schreibweise sei ihr zumutbar, da ihr Name ansonsten nicht schwer zu schreiben sei.
Auch eine seelische Belastung durch die Namensverwechslung habe sie nicht nachvollziehbar belegt. Es fehle eine klare und verständliche Erklärung, warum der Name sie psychisch so stark belaste, dass nur eine Namensänderung helfen würde.

Auch die fachärztliche Bescheinigung sei nicht aussagekräftig genug. Die Richter hatten erhebliche „Zweifel daran, dass einzig die Änderung des Namens in Gestalt der Änderung eines Buchstabens … für die Heilung einer psychischen Krankheit erforderlich und ausreichend ist“.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes am 10. Februar 2025 (AZ: 2 A 134/23)

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