Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Viele Arbeitnehmer gehen in der Praxis davon aus, dass sie dazu verpflichtet sind, Überstunden zu leisten. Das ist aber ohne Weiteres gar nicht der Fall. Grundsätzlich gelten feste, in der Regel vertraglich geregelte Arbeitszeiten. Dennoch ist die Annahme von vielen Arbeitnehmern durchaus zutreffend.
Ausdrückliche Verpflichtung aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag: Die meisten Arbeitsverträge enthalten nämlich standardmäßig die Verpflichtung, Überstunden zu leisten. Die Pflicht kann sich außerdem auch aus anderen Quellen ergeben, wie etwa einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag. Hier sollten sich Arbeitnehmer also zunächst einmal genau informieren, ob einer der beschriebenen Fälle für sie gilt. Lehnen sie die Überstundenleistung nämlich unberechtigterweise ab, stellt das einen Pflichtenverstoß dar, der den Arbeitgeber zu einer Abmahnung und im Wiederholungsfalle ggf. sogar zur Kündigung berechtigen kann.
Verpflichtung auch in Notfällen möglich: Abgesehen von den beschriebenen Fällen kann eine Verpflichtung zur Überstundenleistung auch in besonderen Notfällen bestehen. Das ergibt sich aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht. Davon umfasst sind aber auch nur Fälle, die für den Arbeitgeber im regelmäßigen Betriebsablauf weder vorhersehbar noch planbar waren. Bei Bränden, Hochwasserlagen oder sonstigen vergleichbaren Situationen wird man von solchen Notfällen ausgehen können.
Überstunden nicht in unbegrenztem Umfang zulässig: In jedem Fall muss sich der Arbeitgeber bei der Anordnung der Überstunden an die Vorgaben aus dem Arbeitszeitgesetz bzw. die arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen zur maximalen Arbeitszeit halten. Alles, was dabei hinsichtlich des Umfangs der Überstunden über die gesetzlichen Vorschriften hinausgeht, ist damit allein deswegen schon unwirksam. Doch auch hier gibt es wieder verschiedene Sonderregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen und Ausnahmen zu beachten.
Im Zweifel besser Überstunden leisten: Sind sich Arbeitnehmer nun nicht sicher, ob sie in ihrem jeweiligen Fall zu den Überstunden verpflichtet sind, sollten sie diese im Zweifel besser ableisten und die Anordnung durch den Arbeitgeber hinterher, notfalls auch gerichtlich, überprüfen lassen. Hintergrund ist, wie bereits beschreiben, dass bei einer unberechtigten Verweigerung dem Arbeitnehmer eine Abmahnung oder im Extremfall gar die Kündigung drohen kann. Darauf sollte man es nicht ankommen lassen.
Vertretung von Arbeitnehmern bei der Geltendmachung von Überstunden: Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Geltendmachung von Vergütung für Überstunden gegen ihren Arbeitgeber außergerichtlich und gerichtlich. Das Thema ist heikel. Viele Klagen gehen allein wegen Missachtung der Darlegungs- und Beweislast verloren. Die Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts hierzu sind sehr hoch. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Geltendmachung der Überstundenvergütung. Hierbei können Sie auch die Kosten, bzw. das Kostenrisiko im Verhältnis zu dem zu erwartenden Erfolg klären. Wir haben einen Fragenkatalog entwickelt, mit dessen Hilfe eine präzise Abschätzung des Klagerisikos möglich ist.
27.12.2017
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