MS Jork Reliance aus dem Dachfonds HCI Euroliner II steht vor der Insolvenz
http://www.grprainer.com/HCI-Schiffsfonds-und-Flottenfonds.html Über die Gesellschaft des Container-Feederschiffs MS Jork Reliance wurde am Amtsgericht Neumünster das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Betroffen sind Anleger des Dachfonds HCI Euroliner II.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Dachfonds HCI Euroliner II wurde von HCI Capital im Jahr 2006 emittiert. Der Dachfonds investierte in die Container-Feederschiffe MS Jork Reliance und MS Jork Ruler. Über die Gesellschaften beider Schiffe wurde nach Angaben des „fondstelegamm“ inzwischen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 93 IN 46/14 bzw. 93 IN 47/14). Die betroffenen Anleger müssen im Insolvenzfall mit dem Totalverlust ihres investierten Geldes rechnen.
Die Investition in den Dachfonds HCI Euroliner II konnte die Erwartungen der Anleger wohl ohnehin nicht erfüllen. Doch nun könnte sich die Situation der Anleger weiter verschlechtern. Um den Schaden so weit wie möglich abzuwenden, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.
Anspruchsgrundlage kann eine z.B. eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken, die mit der Investition verbunden sind. Zu diesen Risiken zählen bei Schiffsfonds beispielsweise sinkende Charterraten, lange Laufzeiten oder die erschwerte Handelbarkeit der Fondsanteile. Für die Anleger kann am Ende sogar der Totalverlust stehen. Dennoch wurden Schiffsfonds erfahrungsgemäß in vielen Beratungsgesprächen als sichere und renditestarke Kapitalanlage empfohlen. In Fällen einer solchen Falschberatung können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.
Das gilt auch, wenn die Banken, die die Fondsanteile vermittelt haben, nicht auf ihre in der Regel üppigen Provisionen hingewiesen haben. Der Bundesgerichtshof hat anlegerfreundlich entschieden, dass diese so genannten Kick-Back-Zahlungen zwingend offen gelegt werden müssen, da sie großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben können. Schließlich liefern sie einen Hinweis auf das Provisionsinteresse, so dass der Kunde bei Kenntnis der Vermittlungsprovisionen möglicherweise von der Zeichnung der Fondsanteile Abstand genommen hätte.
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