MPC Offen Produktentanker Flotte: Anleger unter Druck
http://www.grprainer.com/MPC-Schiffsfonds.html Die Anleger des MPC-Flottenfonds „CPO Produktentanker“ sollen indirekt einem Finanzierungskonzept zustimmen. Sonst könnte der Notverkauf der Schiffe drohen, berichtet „Fonds professionell online“.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus MPC Capital legte den Flottenfonds Erste Beteiligungsgesellschaft CPO Produktentanker 2007 auf. Investiert wurde in acht Tankschiffe, die 2008 in Dienst gestellt wurden.
Offenbar ist die wirtschaftliche Situation des Flottenfonds weiterhin angespannt. Wie „Fonds professionell online“ berichtet, wurde nun mit der finanzierenden Bank ein neues Finanzkonzept erarbeitet. Zu diesem Konzept gehört offenbar, dass die Anleger einem unlimitierten Verkaufsbeschluss fassen und ggfs. erzielte Überschüsse aus dem Verkauf eines Schiffes auch für Sondertilgungen bei den Schwesterschiffen verwendet werden können. Stellen sich die Anleger gegen dieses Konzept, könnte die Zwangsversteigerung der Schiffe drohen.
Nicht zum ersten Mal sehen sich die Anleger des Flottenfonds mit den trüben wirtschaftlichen Aussichten konfrontiert und müssen finanzielle Verluste befürchten. In dieser Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.
Grundlage für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Erfahrungsgemäß wurden Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen in den Beratungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlage dargestellt. Tatsächlich handelt es sich aber um spekulative und risikoreiche Geldanlagen. Für die Anleger kann am Ende der Totalverlust des investierten Geldes stehen. Daher hätten sie in den Beratungsgesprächen auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Dies ist aber oft genug nicht geschehen. Stattdessen wurden die Beteiligungen auch an betont sicherheitsorientierte Anleger, die in ihre Altersvorsorge investieren wollten, vermittelt. Bei solch einer Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden.
Das gilt auch, wenn die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen verschwiegen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese so genannten Kick-Backs offen gelegt werden, damit der Anleger die Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der Banken zu erkennen, ehe er sich für oder gegen eine Beteiligung entscheidet.
Ob eine Falschberatung vorliegt, muss immer im Einzelfall geprüft werden.
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