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Modernisierung des Patentrechts beschlossen

Modernisierung des Patentrechts beschlossen

Das Patenrecht in Deutschland soll einfacher und moderner werden. Das Bundeskabinett hat das „Zweite Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts“ am 28.10. 2020 beschlossen.

Der Schutz des geistigen Eigentums im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes soll nach dem Willen der Bundesregierung weiter gestärkt werden. Das Bundekabinett hat nun dazu das „Zweite Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts“ beschlossen. Es ist damit zu rechnen, dass es Anfang 2021 in Kraft tritt, so die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Inhaltlich greift das geplante Gesetz zwei Schwerpunkte auf: Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit soll es ausnahmsweise eine Einschränkung des patenrechtlichen Unterlassungsanspruchs geben. Zudem sollen Patentnichtigkeitsverfahren durch eine bessere Synchronisierung der Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren beschleunigt werden sowie der Geheimnisschutz in Patentstreitsachen erhöht werden.

Durch die Neuregelung des Unterlassungsanspruchs bei Verletzung von Patenten und Gebrauchsmustern soll die Verhältnismäßigkeit mehr Beachtung erfahren. Daher soll der Unterlassungsanspruch aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise eingeschränkt werden können, wenn die Inanspruchnahme für denjenigen, der das Patentrecht verletzt hat, zu einer unverhältnismäßigen und durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde.

Weiter sieht die Novellierung des Gesetzes Verfahrensänderungen im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht vor. Zur Beschleunigung des Verfahrens wird hier u.a. eine Regelung eingeführt, die das Bundespatentgericht in die Lage versetzt, seinen Hinweisbeschluss nach § 83 Patentgesetz (PatG) dem Verletzungsgericht bereits innerhalb von sechs Monaten zur Verfügung zu stellen. Dazu soll das Verfahren vor dem Bundespatentgericht zwischen Klagezustellung und qualifiziertem Hinweisbeschluss gestrafft werden. Der Patentinhaber kann sich nach wie vor innerhalb eines Monats nach Zustellung der Nichtigkeitsklage erklären. Neu ist aber eine weitere Frist von einem Monat zur Begründung des Widerspruchs. Das Bundespatentgericht hat dann noch vier Monate Zeit für den qualifizierten Hinweisbeschluss.

Zum besseren Schutz vertraulicher Informationen ist zudem die Anwendung einzelner Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Patent-, Gebrauchsmuster- und Halbleiterschutzstreitsachen geplant.

Weitere Neuerungen dienen der Vereinfachung und Klarstellung. So soll z.B. das Markenrecht an die aktuelle Rechtslage des Madrider Systems zum internationalen Markenschutz angepasst werden.

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