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Mitbestimmung bei der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

RA Stefan Bell, geb. 1952, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mitbestimmung bei der Organisation
des betrieblichen Arbeitsschutzes

Beabsichtigt der Arbeitgeber zur Planung und Durchführung erforderlicher Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach § 3 Abs. 2 ArbSchG eine geeignete Organisation aufzubauen und ausgewählten Arbeitnehmern hierbei näher bezeichnete Aufgaben zu übertragen, hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen.

BAG, Beschluss vom 18. März 2014 – 1 ABR 73/12 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg
Beschluss vom 11. September 2012 – 1 TaBV 5/12 –

Ausgangssituation vor Rechtsprechung

Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen, das sich u.a. mit der Installation und der Wartung von Aufzügen befasst. Mit Schreiben vom 16. September 2010 übertrug sie in ihrem Hamburger Betrieb ihr obliegende Pflichten des Arbeitsschutzes für die gewerblichen Arbeitnehmer auf die dort beschäftigten Meister.

Zugleich gab sie diesen auf, die entsprechenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf die ihnen unterstellten Mitarbeiter mit Vorgesetztenstellung zu delegieren. Den Betriebsrat beteiligte sie hierbei nicht. Dieser hat geltend gemacht, er habe bei der Schaffung einer Organisation zum betrieblichen Arbeitsschutz mitzubestimmen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag des Betriebsrats entsprochen.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Ersten Senat
des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber diese aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben.

Mit dem Schreiben vom 16. September 2010 hat die Arbeitgeberin eine zur Durchführung des betrieblichen Arbeitsschutzes geeignete Organisation mit näher bezeichneten Aufgaben und Verantwortlichkeiten geschaffen. Hierfür schreibt das Arbeitsschutzgesetz dem Arbeitgeber kein bestimmtes Modell vor.

Es bestimmt lediglich einen Rahmen für die Entwicklung einer an den betrieblichen Gegebenheiten ausgerichteten Organisation. Die hierdurch eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats.
zitiert nach Pressemitteilung 11/14

Fazit:
Die Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG beziehen sich auf die eine Rahmenvorschrift konkretisierenden Maßnahmen eines Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden. Das betrifft nicht nur kollektive Regelungen in Bezug auf das Verhalten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, sondern auch organisatorische, medizinische und technische Maßnahmen. Welche Maßnahmen tatsächlich vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates erfasst werden, hängt von dem Inhalt und der Reichweite der jeweiligen Rahmenvorschrift ab. Das BAG hat mit der vorliegenden Entscheidung die bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Autor und zuständig für Rückfragen: RA Stefan Bell, geb. 1952, Fachanwalt für Arbeitsrecht – ausschließlich für Arbeitnehmer –
in der Kanzlei Bell&Windirsch, Düsseldorf.
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