Categories: Allgemein

Mitarbeiter für mehrere Auftraggeber tätig – Scheinselbstständigkeit nicht ausgeschlossen

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Selbstständigkeit oder Scheinselbstständigkeit? Die Abgrenzung lässt sich in der Praxis häufig kaum rechtssicher vornehmen. Nur weil ein Mitarbeiter für mehrere Auftraggeber tätig ist, bedeutet das nicht automatisch, dass er tatsächlich selbstständig ist. Entgegen anderslautender Meinungen ist die Anzahl der Auftraggeber für die Abgrenzung der freien Mitarbeiter von Scheinselbstständigen bzw. Arbeitnehmern nicht entscheidend.

Auch bei mehreren Tätigkeiten wird einzeln geprüft. Es erfolgt eine separate Prüfung für jede einzelne Tätigkeit des Selbstständigen. Auch wenn etwa eine Tätigkeit die Voraussetzungen für die Selbstständigkeit erfüllt, kann es ein andere möglicherweise nicht. Die Anzahl der Auftraggeber ist aber nicht komplett irrelevant. Zum einen ist der Anschein von Scheinselbstständigkeit in Fällen vieler verschiedener Auftraggeber nicht so groß, zum anderen ist der Umstand, dass die Leistung am Markt angeboten und abgefragt wird, ein wichtiges Kriterium für die Einordnung einer Tätigkeit als selbständige Tätigkeit. Dies zumindest lässt sich damit beweisen.

Auch häufig wechselnde Auftraggeber schützen nicht vor Scheinselbstständigkeit. Selbst wenn die Auftraggeber häufig wechseln, schützt dies nicht automatisch vor der Annahme von Scheinselbstständigkeit. Auch hier werden die einzelnen Vertragsverhältnisse jeweils gesondert geprüft. Auch hier ist es aber wieder so, dass durch die wechselnden Auftraggeber und die relativ kurze Zeit der Tätigkeit der Nachweis einer faktischen Scheinselbstständigkeit schwieriger ist.

Vorsicht bei der Vertragsformulierung. Ausgangspunkt ist immer der geschlossene Vertrag. Dieser sollte allerdings keine Elemente eines Arbeitsverhältnisses aufweisen (Urlaub, Pausen, Notwendigkeit der Krankmeldung, usw.).

Wichtiges Urteil vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Kein für Selbständigkeit sprechender Gesichtspunkt stellt das Tätigwerden für mehrere Auftrag- bzw. Arbeitgeber dar. Es ist nach den gesetzgeberischen Wertungen sowohl möglich, dass bei der Tätigkeit für nur einen Auftraggeber Selbständigkeit gegeben ist (vgl. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI), als auch bei parallelen Tätigkeiten für mehrere Arbeitgeber abhängige Beschäftigungen vorliegen (vgl. §§ 8 Abs. 2 Satz 1, 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Demzufolge können natürlich auch abhängige Beschäftigungen neben selbständigen Tätigkeiten ausgeübt werden (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04. Dezember 2013 – L 8 R 296/10 -, Rn. 93, juris).

Fachanwalt Bredereck hilft. Wir vertreten Arbeitgeber, Auftraggeber, Selbstständige und Arbeitnehmer (Scheinselbstständige) deutschlandweit in allen Fragen rund um die Scheinselbstständigkeit. Arbeitgeber beraten wir insbesondere im Zusammenhang mit drohenden oder durchgeführten Prüfungen und bei Klagen des freien Mitarbeiters. Freie Mitarbeiter, die eigentlich Arbeitnehmer sind, vertreten wir bei Statusfeststellungsklagen gegen den Arbeitgeber/Auftraggeber. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter 030/40004999 und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich ob und wie wir Sie unterstützen können.

Weiterbildung zum Thema Scheinselbstständigkeit. Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers „Arbeitsrecht“ der Stiftung Warentest. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck hält deutschlandweit Vorträge zum Thema Scheinselbstständigkeit, rechtssichere Abgrenzung der verschiedenen Vertragstypen, Vermeidung von Haftungsfallen und zu den möglichen Auswirkungen derzeit geplanter gesetzlicher Neuregelungen.

16.03.2016

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Kontakt
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de

Hasselwander-PR

PR-Neuigkeiten: Das individuelle Partnernetzwerk

Recent Posts

Hotel Investments AG sucht Hotelimmobilien: Ankauf, Verkauf & Hotelverpachtung in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Hotel Investments AG: Hotelinvestoren und Hotelbetreiber suchen Off-Market-Hotelimmobilien direkt von Eigentümern Gesuch: Hotel Investments AG…

3 Stunden ago

Hansch Immobilien: Digitaler Neustart

Nach über 15 Jahren modernisiert Hansch Immobilien den Vermietungsprozess und präsentiert einen neuen Markenauftritt für…

4 Stunden ago

„Jedermann“ 2026 in Weimar: VIP Meet & Greet im Amalienhof

Boutique-Hotel Amalienhof bietet Gästen einen Blick hinter die Kulissen und persönliche Begegnung mit dem Ensemble…

4 Stunden ago

Softengine und Step Ahead formieren sich zum vertikalen ERP-Powerhouse für den Mittelstand

Der Zusammenschluss vereint Branchenkompetenz, zusätzliche Entwicklungskapazitäten und KI-Innovationen zu einem der umfassendsten ERP-Ökosysteme im deutschsprachigen…

5 Stunden ago

Aagon beruft Sven Häckel zum Head of Sales

Nach erfolgreichem Neustart des Channel-Programms setzt der UEM-Hersteller auf Kontinuität, Marktkenntnis und Umsetzungskraft aus den…

5 Stunden ago

50 Jahre dm Österreich – allcop Fotobox in Lustenau

Mitarbeiterinnen aus dem Ressort Marketing und Beschaffung von dm Österreich vor der allcop FotoboxLustenau, Juli…

6 Stunden ago