Minijob: höhere Verdienstgrenze seit 1. Oktober

Oft in der Gastronomie beschäftigt: Minijobber (Bildquelle: Antonio Diaz/stock.adobe.com)

Jeder fünfte Arbeitnehmer in Deutschland arbeitet in einem Minijob. Auf 34,4 Millionen sozialversicherungspflichtige Beschäftigte kommen rund sieben Millionen Minijobber. Vor allem im Handel und der Gastronomie ist diese Form der Beschäftigung gang und gäbe. Als Minijobber gilt, wer bislang dauerhaft nicht mehr als 450 Euro im Monat verdient. Seit 1. Oktober 2022 gelten jedoch neue Regeln. Mit der Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro je Stunde wurde die monatliche Verdienstgrenze für Minijobber auf 520 Euro angehoben. Dazu gibt es noch neue Gesetzesgrundlagen für kurzzeitige Ausnahmen.

Die neuen Spielregeln für Minijobs

Die Verdienstgrenze von Minijobbern passt sich künftig an den vorherrschenden Stundenlohn dynamisch mit dem Ziel an, dass grundsätzlich eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist. In der Vergangenheit hatten Mindestlohnerhöhungen häufig zu einer Reduzierung der Stundenzahl geführt, da die Verdienstgrenze nicht mit angehoben wurde. Die deswegen regelmäßig erforderlichen Vertragsänderungen bei Minijobs entfallen somit. Die maximale Monatsarbeitszeit von 43 Stunden kann nun verlässlich hinterlegt werden. Bis zu dieser Arbeitsobergrenze entfällt die Sozialversicherungspflicht für den Beschäftigten, unabhängig davon, wie sich der Mindestlohn in Zukunft entwickeln wird. Wer einen höheren Stundenlohn aushandelt, sollte bedenken, dass die Stundenzahl entsprechend reduziert werden muss, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi).

Begrenzte Gehaltsüberschreitung erlaubt

Auch Ausnahmen wurden per Gesetz definiert. Ein gelegentliches, nicht planmäßiges Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze ist nun in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb von zwölf Monaten möglich. Treten unvorhersehbare Ereignisse, wie eine hohe Krankheitsquote beim Personal und damit Engpässe bei der Belegschaft, ein, kann der monatliche Verdienst eines Minijobbers ausnahmsweise bis zu 1.040 Euro, also maximal das Doppelte, in diesem Zeitraum betragen. Die Jahresverdienstgrenze von 6.240 Euro kann jetzt in begründeten Fällen 7.280 Euro betragen, ohne dass die Anerkennung des Minijobs gefährdet ist. Diese neuen Regeln gelten für Minijobber in Privathaushalten gleichermaßen wie für gewerbliche Minijobber.

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Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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