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Mietminderung wegen Schimmel

Kann die Miete gemindert sein, wenn der Schimmel zwar toxisch ist, aber niemand durch den Schimmel erkrankt ist? Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin

Nach einer älteren Entscheidung des Landgerichts Berlin kommt es nur darauf an, ob nach der festgestellten Konzentration der Schimmelpilze eine objektive Gefährdungslage für die Mieter vorgelegen hat. Demnach ist eine Minderung aufgrund toxischer Belastung ohne nachgewiesene Erkrankung der Mieter denkbar. Nach einem älteren Urteil des Landgerichts Lübeck ist ein Mangel der Mietsache mit der Rechtsfolge, dass dadurch die Miete gemindert ist bereits bei einem Verdacht auf toxischen Schimmelbefall gegeben. Nach diesem, letztgenannten Urteil wäre die Miete gemindert, wenn toxischer Schimmel nachgewiesen wird, aber niemand durch den Schimmel zu Schaden gekommen ist.

Eine toxische Raumluftbelastung war in einem älteren Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.2.2002 (Aktenzeichen: 30 U 20/01) ausreichend für die Minderung der Miete. Die Richter des OLG Hamm hielten es für eine Minderung der Miete nicht für erforderlich, dass Personen durch die toxische Raumluftbelastung zu Schaden gekommen sind.

Tendenziell ist die Berliner Instanzrechtsprechung (Landgericht Berlin und Kammergericht) eher strenger. Man wird nach der Prüfung der Rechtsprechung wohl sagen müssen, dass eine Minderung vom Landgericht Berlin und vom Kammergericht eher zugestanden wird, wenn Personen durch den Schimmelbefall nachweisbar erkrankt sind.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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