Meldepflicht für Registrierkassen und andere elektronische Kassensysteme

Steuerberater Roland Franz

Essen – Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, weist darauf hin, dass es für Unternehmen, die elektronische Kassensysteme nutzen, jetzt ernst wird. Nachdem sie lange Jahre eine Schonfrist erhalten haben, müssen sie diese ab dem 01.01.2025 beim Finanzamt melden. Für die Meldung gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 31.Juli 2025.

Geltungsbereich: Die Meldepflicht betrifft alle elektronischen Kassensysteme und ähnliche Aufzeichnungssysteme, die in Unternehmen eingesetzt werden.

Fristen: Ab wann gilt die Meldepflicht für Kassensysteme in Friseursalons?

Für Systeme, die ab dem 1. Juli 2025 neu angeschafft werden, gilt eine Frist von einem Monat. Für Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, gilt eine Nachmeldefrist bis zum 31. Juli 2025. Die Meldung umfasst Informationen wie die Art des Kassensystems, die verwendete technische Sicherheitseinrichtung (TSE), Seriennummern und Anschaffungsdaten. Die Meldung erfolgt elektronisch über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle.

Zweck der Meldung

Die Meldepflicht soll die Transparenz und Sicherheit in der Buchführung erhöhen sowie Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen verhindern. Sie besteht unabhängig davon, ob das Kassensystem bereits mit einer TSE (Technische Sicherheitseinrichtung) ausgestattet ist oder nicht.

„Es ist wichtig, die Fristen einzuhalten, um Bußgelder zu vermeiden. Unternehmen sollten sich deshalb frühzeitig über die genauen Anforderungen und den Ablauf der elektronischen Meldung informieren“, erklärt Steuerberater Roland Franz und ergänzt: „Eine offene Ladenkasse ist auch 2025 in Deutschland grundsätzlich noch erlaubt. Es gibt keine allgemeine Registrierkassenpflicht, die Unternehmen zwingt, ein elektronisches Kassensystem zu verwenden.“

Quelle:
Bundesministerium der Finanzen (BMF), Schreiben vom 28. Juni 2024,
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2024-06-28-mitteilungsverpflichtung-nach-AO.html

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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