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Medienfonds Hannover Leasing Nr. 163 „Moratim Produktions GmbH & Co. KG: Freier Vermittler zu rund 25.000 Euro Schadenersatz verurteilt

Landgericht Verden: Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs-, Beratungs- und Prüfungspflichten

(Bremen, 21. Dezember 2012) Das Landgericht Verden hat jetzt einen freien Anlagevermittler zu Schadenersatz von rund 25.000 Euro verurteilt (Az.: 4 O 372/11, Urteil vom 3. 12. 2012). Die Klägerin hatte sich am Medienfonds Hannover Leasing Nr. 163 „Moratim Produktions GmbH & Co. KG“ beteiligt. Erstritten wurde das Urteil von der KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Bremen.

„Nach Auffassung des Landgerichts Verden hatte der Vermittler seine vorvertraglichen Aufklärungs-, Beratungs- und Prüfungspflichten verletzt“, erklärt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Im Empfehlungsschreiben an seine Kundin habe der Anlagevermittler nachweislich falsche Angaben gemacht, die Investorin insbesondere nicht ausreichend über die mit der Beteiligung am Medienfonds Hannover Leasing „Moratim Produktions GmbH & Co. KG“ verbundenen Risiken aufgeklärt. „Das Landgericht stellte fest, dass diese Angaben des freien Anlageberaters bei seiner Kundin ein völlig falsches Bild der Beteiligung vermittelt haben. Dieses falsche Bild hatte der Berater nachweislich auch nicht korrigiert“, fügt KWAG-Partner Gieschen hinzu.

Als Schadenersatz muss der Vermittler nunmehr seiner ehemaligen Kundin rund 25.000 Euro zahlen. Mit diesem Betrag hatte sie sich seinerzeit am Medienfonds des Anbieters Hannover Leasing beteiligt. Im Gegenzug überträgt sie dem vor dem Landgericht Verden unterlegenen Vermittler ihren Fondsanteil. Überdies hat das Landgericht Verden den Anlageberater dazu verpflichtet, die Klägerin von den Kosten der obligatorischen Fremdfinanzierung, die seinerzeit durch die HSH Nordbank erfolgte, freizustellen. „Bei der Bemessung des Schadenersatzes wurden die Steuervorteile, die die Klägerin in der Vergangenheit hatte, nicht berücksichtigt“, betont Gieschen. Schließlich muss der freie Vermittler seiner früheren Kundin auch die außergerichtlichen Rechtsverfolgungkosten erstatten.

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