Medico Fonds Nr. 41 im vorläufigen Insolvenzverfahren
http://www.grprainer.com/Medico-Fonds.html Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 18. März das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Medico Fonds Nr. 41 Objekt Gera KG eröffnet (Az. 503 IN 44/15). Anlegern droht der Totalverlust.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die wirtschaftlichen Probleme beim geschlossenen Immobilienfonds Medico Fonds Nr. 41 Objekt Gera KG der Düsseldorfer Gebau-Gruppe sind nicht neu. Zuletzt sollen die Anleger aufgefordert worden sein, bereits erhaltene Ausschüttungen und Steuergutschriften wieder zurückzuzahlen, um den Fonds zu retten. Offenbar erfolglos. Denn am 18. März 2015 eröffnete das Amtsgericht Düsseldorf das vorläufige Insolvenzverfahren über die Fondsgesellschaft.
Medico Fonds waren besonders bei Ärzten und Apothekern eine beliebte Kapitalanlage. Ihnen wurden meist hohe Gewinnaussichten versprochen, die sich dann aber nicht erfüllt haben. Nun könnte es aber noch schlimmer kommen. Denn im Insolvenzfall droht den Anlegern der Totalverlust ihrer Einlage. In dieser Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob die Anleger Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen können.
Schadensersatzansprüche können sich aus einer fehlerhaften Anlageberatung ergeben. Denn geschlossene Immobilienfonds wie der Medico Fonds Nr. 41 sind keineswegs das viel beschriebene „Betongold“. Vielmehr sind sie den Schwankungen auf dem Immobilienmarkt und bei den Mieteinnahmen ausgesetzt. Dadurch kann die Wirtschaftlichkeit des Fonds gefährdet werden und für die Anleger am Ende der Verlust der Einlage stehen. Daher hätten sie im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken ihrer Geldanlage, insbesondere über die Möglichkeit des Totalverlusts, informiert werden müssen. Das ist erfahrungsgemäß aber nicht immer geschehen. Stattdessen wurden die Fondsanteile auch an sicherheitsbewusste Anleger, die in ihre Altersvorsorge investieren wollten, vermittelt. Eine derartige Falschberatung kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.
Das gilt auch, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen verschwiegen hat. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs offen gelegt werden.
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