Gerichtliches Mahnverfahren, Vorgehen

Ein gerichtlicher Mahnbescheid ist auch ohne vorherige Mahnung möglich (Bildquelle: pixabay)

Wenn Rechnungen nicht bezahlt werden, kann dies für ein Unternehmen im schlimmsten Fall existenzbedrohend werden. Als ein legales Mittel, Forderungen Geltung zu verschaffen, steht das gerichtliche Mahnverfahren als Instrument zu Verfügung. Wie dabei vorzugehen ist, wird deshalb auch zuweilen in der Prüfung abgefragt. Deutschlands Schnell-Lernexperte Dr. Marius Ebert zeigt das korrekte Vorgehen beim gerichtlichen Mahnverfahren auf und räumt dabei gleichzeitig mit einigen diesbezüglichen Volksirrtümern auf.

Ein typischer Fall: Ein Kunde bestellt eine Ware oder Dienstleistung auf Rechnung. Er erhält die Leistung und die dazugehörige Rechnung. Er bezahlt seine Rechnung jedoch nicht.

Die landläufige Auffassung, dass bei einer unbezahlten Rechnung zunächst eine Mahnung, dann eine zweite und noch eine dritte mit jeweils schärferen Formulierungen erfolgen muss, bevor dann rechtliche Schritte eingeleitet werden, ist schlichtweg falsch. Einer der Gründe für diese falsche Annahme liegt in der Unschärfe der Begriffe, die hier verwendet werden. Ein weiterer Grund liegt in der volkstümlichen Vorstellung des Gewohnheitsrechts.

Genauer gesagt sind hier zwei Mahnverfahren zu unterscheiden: das private und das gerichtliche.

-Das private oder außergerichtliche Mahnverfahren besteht in der höflichen Erinnerung an eine versäumte Zahlung. Denn dass eine Zahlung in der Hektik des Alltags einmal untergeht, kann immer wieder und jedem einmal passieren.
-Das gerichtliche Mahnverfahren dagegen bedeutet die juristische „Keule“. Zahlungsaufforderungen durch Anwälte und Inkassounternehmen fallen dagegen wie die Mahnungen durch das Unternehmen selbst unter die außergerichtlichen Mahnverfahren.

Keine Verpflichtung zum privaten Mahnverfahren

Im Hinblick auf diese beiden Verfahren halten sich allerdings zwei Volksweisheiten hartnäckig, nämlich dass derjenige, der das Geld zu bekommen hat, zunächst dreimal mahnen muss, bevor er den Rechtsweg beschreitet. Falsch ist dies insofern, als der Debitor nicht dreimal mahnen muss. Er kann auch nur einmal oder nur zweimal an seine Forderungen erinnern, oder auch viermal. Aber auch das muss er nicht, und dies ist die zweite Fehlannahme. Der Debitor kann auch direkt und ohne vorherige Mahnung ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Dass zunächst dreimal gemahnt wird, ist lediglich ein Usus, der aber keinen Anspruch auf Rechtverbindlichkeit darstellt und somit auch keine Ausrede für Zahlungsverzögerungen.

Das gerichtliche Mahnverfahren bedeutet, dass ein Mahnbescheid beantragt wird. Wichtig ist, dass dies beim jeweils für das Bundesland zuständige Mahngericht erfolgt. Eine Besonderheit gilt für Nordrhein-Westfalen: Dort gibt es zwei zuständige Mahngerichte. Der Verkäufer muss bei dem entsprechenden Mahngericht gegen den Käufer einen Mahnbescheid beantragen. Dies kann heutzutage sogar bequem online erfolgen über das sogenannte automatisierte gerichtliche Mahnverfahren oder den Online-Mahnantrag.

Nach dem Mahnbescheid hat der Käufer, also der Schuldner drei Möglichkeiten: Er macht unternimmt nichts, er zahlt, oder gibt den Mahnbescheid in Widerspruch. Bleibt der Käufer innerhalb einer Zweiwochenfrist weiterhin untätig oder zahlt er nur einen Teilbetrag, kann der Verkäufer im nächsten Schritt einen Vollstreckungsbescheid beantragen.

Das komplette, kostenlose Video “ Gerichtliches Mahnverfahren, Vorgehen (https://www.youtube.com/watch?v=WSyh09-Qj2s)“ finden interessierte Leser auf der Video-Plattform YouTube. Weitere Hinweise zu diesem und vielen weiteren betriebswirtschaftlichen Themen finden sich ebenfalls auf der Webseite des Unternehmens ( http://mariusebertsblog.com/ ).

Dr. Marius Ebert ist Deutschlands Schnell-Lernexperte. Sein Schnell-Lernsystem für betriebswirtschaftliche Themen ermöglicht eine schnelle Vorbereitung auf IHK-Prüfungen, wie z.B. Betriebswirt/in IHK, Wirtschaftsfachwirt/in IHK, Technischer Fachwirt/in und diverse Mesterberufe, wie z.B. Industriemeister/in IHK.

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