LG Freiburg: Ursprungsland der Lebensmittel muss korrekt angegeben werden
Werden Äpfel lediglich in Deutschland verpackt, dürfen sie nicht die Ursprungsbezeichnung „aus Deutschland“ tragen. Das hat das LG Freiburg mit Urteil vom 14.01.2020 entschieden (Az.: 12 O 88/19 KfH).
Die Herkunft der Lebensmittel spielt für die Verbraucher beim Einkauf eine wichtige Rolle. Dementsprechend sind auch die Gerichte immer häufiger mit Rechtsstreitigkeiten wegen Ursprungsbezeichnungen beschäftigt. Damit bei einem Lebensmittel beispielsweise das Ursprungsland Deutschland angegeben werden kann, ist es nicht nötig, dass der gesamte Produktionsprozess in Deutschland stattfindet, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/.
Es reicht aber auch nicht aus, wenn die Lebensmittel lediglich in Deutschland verpackt werden, wie das Landgericht Freiburg bei Äpfeln, die aus Italien kommen, entschieden hat.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Discounter die Äpfel am Verkaufsregal als aus Deutschland kommend bezeichnet. Tatsächlich kam das Obst aus Italien und wurde dort geerntet. In Deutschland wurden die Äpfel lediglich verpackt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mahnte das Unternehmen daher wegen Irreführung der Verbraucher zunächst ab und reichte schließlich Klage ein. Die Klage war erfolgreich. Das LG Freiburg entschied, dass bei Äpfeln aus Italien nicht der Eindruck erweckt werden dürfe, dass Deutschland ihr Ursprungsland sei.
Es ist allerdings auch nicht notwendig, dass der gesamte Prozess von der Aufzucht über Ernte und Verpackung im Ursprungsland stattfindet. Für die Nennung als Ursprungsland sei der Ort der Ernte entscheidend, hat der EuGH mit Urteil vom 4. September 2019 entschieden (Az. C-686/17). In dem Fall ging es um Champignons, die mit Ursprungsland Deutschland etikettiert wurden. Gezüchtet wurden die Pilze allerdings in den Niederlanden und kurz vor der Ernte wurden sie nach Deutschland gebracht.
Das reichte, um die Bezeichnung Ursprungsland Deutschland zu rechtfertigen. Entscheidend sei das europäische Zollrecht, so der EuGH. Nach dem Unionszollkodex gelte das Land als Ursprungsland, in dem die Ernte stattfinde.
Ursprungsbezeichnungen oder geografische Herkunftsangaben sind für Unternehmen und Verbraucher wichtig. Allerdings ist die rechtliche Einordnung nicht immer eindeutig und Verstöße können entsprechend sanktioniert werden. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
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