Leitzins auf historischem Tiefstand – Darlehen jetzt widerrufen
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Die EZB hat den Leitzins am 10. März auf null Prozent gesenkt. Verbraucher können den Widerruf ihres Darlehens prüfen lassen, um von den niedrigen Zinsen zu profitieren.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das gab es noch nie. Die Europäische Zentralbank (EZB) hat am 10. März den Leitzins auf null Prozent gesenkt. Was Sparer ärgert, kann Kreditnehmer freuen. Denn die Zinsen werden weiterhin niedrig bleiben. Von dem historisch niedrigen Zinsniveau können auch Kreditnehmer profitieren, die bereits vor Jahren ein Darlehen (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/bankrecht.html)abgeschlossen haben und sich nun über die vergleichsweise hohen Zinsen ärgern. Denn viele der zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen lassen sich auch heute noch widerrufen, da die Banken und Sparkassen in vielen Fällen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet haben. Im Falle eines erfolgreichen Widerrufs wird das Darlehen rückabgewickelt ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig wird.
Hat die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, wurde die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt. Die Konsequenz ist, dass Altverträge auch heute noch widerrufen werden können. Nach Untersuchungen der Verbraucherzentrale wurden bei rund 80 Prozent der zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobilienfinanzierungen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet, die von der jeweils gültigen Musterbelehrung abweichen. Typische Fehler sind z.B. unklare Formulierungen zum Fristbeginn, die Verwendung von Fußnoten oder auch formale Abweichungen.
Durch die Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann sich die Bank nicht auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung berufen. Auch Argumente der Banken, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers bereits verwirkt oder treuwidrig ausgeübt worden sei, haben unterschiedliche Gerichte inzwischen eindeutig zurückgewiesen. Durch diese verbraucherfreundliche Rechtsprechung ist der Widerruf in vielen Fällen möglich. Um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, können sich die Anleger an einen im Bankrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.
Allerdings sollte mit dem Widerruf nicht mehr lange gewartet werden. Denn das „ewige Widerrufsrecht“ für Altverträge endet mit hoher Wahrscheinlichkeit am 21. Juni 2016. Daher sollten Verbraucher umgehend handeln.
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