LAG Rheinland-Pfalz: Wichtiger Grund ist Voraussetzung für fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer
Für eine wirksame fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das gilt sowohl bei Kündigungen durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer.
Eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Dieser Grund muss so wichtig sein, dass es dem Vertragspartner nicht zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRR Rainer Rechtsanwälte. Dieser Grundsatz gilt für beide Vertragspartner, also sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.
Dass ein Arbeitgeber die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters nicht akzeptieren muss, zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. April 2017 (Az.: 4 Sa 307/16). In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Auszubildender fristlos gekündigt und wollte seine Ausbildung in einem anderen Betrieb fortsetzen. Die vorherige Bitte um Auflösung seines Ausbildungsvertrags hatte der Arbeitgeber abgelehnt.
Die fristlose Kündigung begründete der Azubi damit, dass seine Arbeit von seinem Ausbilder mehrfach negativ kommentiert und er drangsaliert wurde. Sprüche wie „stell Dich nicht dümmer als Du bist“ sollen dabei gefallen sein. Der Arbeitgeber sei darüber auch informiert gewesen. Weder das Arbeitsgericht noch das LAG Rheinland-Pfalz sahen darin einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung.
Pauschale Angaben seien nicht ausreichend, so das LAG. Die fristlose Kündigung müsse schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Dabei müssten die Gründe genau und nicht nur pauschaliert und schlagwortartig angegeben werden. Äußerungen wie „stell Dich nicht dümmer als Du bist“ seien zwar weder wünschenswert noch förderlich, Beleidigungen seien es aber nicht. Insofern seien sie für den Auszubildenden noch hinnehmbar gewesen. Ein wichtiger Grund liege somit nicht vor, so das LAG.
Zudem hätte der Arbeitnehmer vor der Kündigung eine Abmahnung aussprechen müssen, damit der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, die Störungen im Arbeitsverhältnis zu beenden.
Kündigungen des Arbeitsverhältnisses sind ein häufiges Streitthema. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Arbeitgeber in allen rechtlich relevanten Punkten beraten.
https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
Kontakt
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
02212722750
0221-27 22 75-24
info@grprainer.com
http://www.grprainer.com
Excellence-Award-Trägerin Heidi Kuls: Warum interne Nachfolge oft die bessere Alternative zum Investorenverkauf ist PRESSEMITTEILUNG Wenn…
Aktuelle Fachliteratur untermauert die physikalischen Grundlagen, auf denen auch die Abschirmtextilien von Innova Messtechnik beruhen.…
Bei einem Freund setzt in Rostock setzt Henry Neuhauser auf robuste Gräser für dauerhaften Gartenschutz.…
Das ergonomische Wellnap Reisekissen soll Reisenden dabei helfen, entspannter zu schlafen und erholter am Ziel…
Im Trauringstudio Berlin in Prenzlauer Berg erhalten Paare eine individuelle, kostenfreie Beratung – von der…
Alle 13 Agenten nutzen dieselbe technologische Basis. Das reduziert Einführungsdauer und Kosten bereits ab dem…