Einer der häufigsten Irrtümer im Arbeitsrecht ist der, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während einer Krankheit nicht kündigen darf. Auch wenn der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist, kann der Arbeitgeber kündigen. Die Kündigung ist nicht allein wegen der Krankheit unwirksam.
Es gelten vielmehr die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen eine Kündigung wirksam ist.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Kündigungen per Mail, Fax oder mit fehlender Unterschrift sind immer unwirksam. Die Unwirksamkeit der Kündigung kann sich auch daraus ergeben, dass eine nicht zum Ausspruch der Kündigung berechtigte Person die Kündigung erklärt. Manchmal kündigt sogar der falsche Arbeitgeber.
Wird lediglich mit der falschen Kündigungsfrist gekündigt, berührt dies die Wirksamkeit der Kündigung nicht. Ist die Frist zu kurz berechnet, wird die Kündigung zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigunsfrist wirksam. Anders als oft angenommen, muss der Arbeitgeber keine neue Kündigung aussprechen.
Sind die Formalien eingehalten, kommt es für die Wirksamkeit darauf an, wie viele Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt sind.
In einem Kleinbetrieb mit nicht mehr als zehn Mitarbeitern kann sich der Arbeitnehmer regelmäßig kaum erfolgreich gegen die Kündigung wehren.
In Betrieben mit mehr Mitarbeitern bestehen hingegen sehr gute Aussichten, erfolgreich gegen die Kündigung vorzugehen. Der Arbeitsplatz wird selten gerettet. Üblicherweise werden die Streitigkeiten gegen Zahlung einer Abfindung von 0,5 bis 2 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr beendet.
Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erhebt. Wird die Frist versäumt, ist meist nichts mehr zu retten.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
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