Categories: Allgemein

Kündigung von Mietwohnungen wegen Eigenbedarfs

Eigenbedarfskündigung zulässig, auch wenn Bedarf kurz nach Abschluss des Mietvertrages entstand. Urteil des BGH vom 20.3.2013, AZ: VIII ZR 233/12.

Ausgangslage:

Mit der Eigenbedarfskündigung hat der Vermieter die Möglichkeit das Mietverhältnis zu beenden, wenn er die Wohnung für sich oder seine Familienangehörigen benötigt. Da die Eigenbedarfskündigung einen erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützten Rechte des Mieters darstellt, kommt es hier regelmäßig zu einer Abwägung der im Einzelnen betroffenen Grundrechte und damit zu Problemen im Einzelfall. Weiß der Vermieter, dass er die Wohnung selbst benötigt und schließt er trotz dieser Kenntnis den Mietvertrag ab, kann er später auf diese Umstände jedenfalls keine Eigenbedarfskündigung stützen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Vorliegend war fraglich, ob die Eigenbedarfskündigung noch zulässig ist, wenn der Bedarf bereits kurz nach Abschluss des Mietvertrages entstanden ist. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass der entscheidende Zeitpunkt, der Abschluss des Mietvertrages ist.

Bewertung:

Das Urteil verdient Zustimmung. Nur wenn der Vermieter weiß, dass er Eigenbedarf hat, kann er auch bei Vertragsschluss entsprechend Vorsorge treffen. Er kann z.B. überlegen, ob er überhaupt vermietet oder ob er nur einen befristeten Mietvertrag abschließt.

Fachanwaltstipp Vermieter:

Wer bereits bei Abschluss des Mietvertrages weiß, dass in naher Zukunft Eigenbedarf entstehen wird, sollte vorsichtig sein. Er riskiert, dass eine spätere Eigenbedarfskündigung unwirksam ist. Auch die andere Möglichkeit, der Abschluss eines befristeten Mietvertrages, muss genau überlegt werden. Problem eins: Die Befristung ist unwirksam. Problem zwei: Die Befristung ist zwar wirksam, aber der Mieter zieht nicht aus. Hier ist zunächst eine Räumungsklage notwendig. Der Auszug verzögert sich erheblich, unter Umständen kann der Mieter noch Räumungsschutz beanspruchen.

Fachanwaltstipp Mieter:

Wer eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters erhält, sollte genau überlegen, was er tut. Manchmal ist gegen die Kündigung selbst nichts zu unternehmen, man kann aber zumindest noch Zeit gewinnen. Wer hier frühzeitig erklärt, er werde die Wohnung nicht räumen, riskiert eine Klage auf künftige Räumung. Der Vermieter kommt dann sogar noch deutlich schneller zu seinem Titel.

3.6.2013

Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Kontakt:
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
anwalt-marketing@web.de
http://www.recht-bw.de

Hasselwander-PR

PR-Neuigkeiten: Das individuelle Partnernetzwerk

Share
Published by
Hasselwander-PR

Recent Posts

Kreative LinkedIn-Ideen rund um die Fußball-WM 2026

Kostenfreies Online-Event mit Leonie & Markus Walter am 17. Juni liefert konkrete LinkedIn-Post-Ideen für Coaches,…

2 Stunden ago

Baugutachter im Harz: DESAG-Sachverständiger zertifiziert

Bausachverständiger für Schäden an Gebäuden & Wertermittlung: AltbauProfis Harz schließt sechs Zertifizierungen ab — unabhängig,…

3 Stunden ago

Norck stärkt CNC-Bearbeitung und Präzisionsfertigung

Erweiterte CNC-Bearbeitung, Blechfertigung und additive Fertigung für anspruchsvolle Industrieanwendungen. Ihr Partner für CNC-Bearbeitung, Blechfertigung und…

5 Stunden ago

Carolinen und Teutoburger Wald Tourismus nehmen besondere Naturhighlights in den Fokus

Carolinen Partnerbetrieb im Projekt ‚Modellregion Nachhaltiger Tourismus’ des TWT Bielefeld, 12. Juni 2026 – Mit…

6 Stunden ago

Abschaffung der Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler

Entbürokratisierung kann auch nach hinten losgehen BVFI Pressemitteilung, 12.06.2026, 09.00 Uhr Abschaffung der Weiterbildungspflicht für…

7 Stunden ago

Algo Grande: Neues Bohrprogramm nimmt jetzt umfassendes Kupfersystem ins Visier

Algo Grande Copper (TSXV: ALGR; Frankfurt: KM00) hat auf seinem vollständig kontrollierten Adelita-Projekt im minenfreundlichen…

7 Stunden ago