Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Januar 2013 – 29 Ga 2/13 -, juris.
Der Fall:
Ein Arbeitgeber hatte seinen ehemaligen Arbeitnehmer auf Unterlassung der Verwendung von Kundendaten aus dessen Xing-Profil im Wege einstweiligen Rechtsschutzes in Anspruch genommen. Können solche Daten überhaupt ein schützenswertes Geschäftsgeheimnis sein?
Was ist vom Begriff des Geschäftsgeheimnisses umfasst? Dazu der BGH:
Ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (BGH vom 26.02.2009 – I ZR 28/06, juris.)
Kundendaten können unter bestimmten Voraussetzungen dazugehören. Dazu das Arbeitsgericht Hamburg:
Kundendaten eines Unternehmens können ein Geschäftsgeheimnis darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen in Frage kommen. Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können (BGH a.a.O). Auch auf XING-Profilen gespeicherte Kundendaten können Geschäftsgeheimnisse eines Arbeitgebers des diese Daten speichernden Arbeitnehmers sein (ArbG Hamburg, Urteil vom 24. Januar 2013 – 29 Ga 2/13 – juris)
Größte Schwierigkeit für den Arbeitgeber in der Praxis: Wie den Anspruch beweisen?
Allerdings muss der Arbeitgeber die Voraussetzungen beweisen, bzw. im Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz glaubhaft machen. Wie geht das? Dazu das Arbeitsgericht Hamburg:
Dafür müssen die Kontaktaufnahmen über XING, die zur Speicherung dieser Daten geführt haben, im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit erfolgt sein. Private Kontaktaufnahmen gehören nicht dazu sein (ArbG Hamburg, Urteil vom 24. Januar 2013 – 29 Ga 2/13 – juris).
Fazit:
In der Praxis wird es für den Arbeitgeber oft nicht einfach sein, zu beweisen, dass es sich um rein dienstliche Kontakte des Arbeitnehmers handelte. Jedenfalls wenn der Arbeitnehmer die Kontakte schon vor Beginn der Tätigkeit für den jeweiligen Arbeitgeber hatte, sind Ansprüche regelmäßig ausgeschlossen.
1.4.2015
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