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Kündigung wegen Beleidigung von Kollegen in einem Roman

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Arbeitsrecht

Bei Beleidigung droht Kündigung

Eine Beleidigung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer ist grundsätzlich als Grund für eine Kündigung geeignet. Anhängig von der Schwere der Beleidigung kann der Arbeitgeber unter Umständen auch fristlos ohne vorherige Abmahnung kündigen. Doch nicht in jedem Fall ist eine Kündigung gerechtfertigt. Ein interessantes Urteil des LAG Hamm zeigt, dass der Schutz der Kunstfreiheit Arbeitnehmer vor einer Entlassung bewahren kann.

Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht

In dem konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der einen Roman über den Büroalltag mit seinen Kollegen mit dem Titel „Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht“ veröffentlicht hatte. Darin bezeichnete er unter anderem einen Chef als „Feigling“, der „nicht die Eier hat, jemandem persönlich gegenüberzutreten, dafür schickt er seine Lakaien.“ Der Arbeitgeber kündigte daraufhin u. a. wegen beleidigender Äußerungen über Vorgesetzte.

Kündigung unwirksam

Das Landesarbeitsgericht Hamm hielt die Kündigung für unwirksam, da sich der Arbeitnehmer auf die Kunstfreiheit berufen könne. Das LAG: Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sich der Arbeitnehmer, der den Alltag mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten zu einem Roman mit dem Titel „Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht!“ verarbeitet hat, auf die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Kunstfreiheit berufen kann (LAG Hamm, Urteil vom 15.07.2011, 13 Sa 436/11).

Öffentliche Äußerungen trotzdem gefährlich

Auch wenn der Arbeitnehmer im konkreten Fall „davongekommen“ ist, sollten sich Arbeitnehmer mit öffentlichen Äußerungen über den Arbeitgeber und Kollegen zurückhalten. Wer nicht gerade einen Roman herausbringt und sich deshalb auf die Kunstfreiheit berufen kann, dürfte schnell Gefahr laufen, dem Arbeitgeber einen Kündigungsgrund zu liefern.

Bei Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen

Kommt es dann zu einer fristlosen Kündigung, heißt es Ruhe bewahren, aber rechtzeitig aktiv werden, sich beraten lassen und vor allem innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Fristlose Kündigungen sind vor Gericht vielfach angreifbar. Oftmals hätte eine Abmahnung genügt, die Kündigung ist unverhältnismäßig oder etwa der Arbeitgeber kann das Fehlverhalten doch nicht beweisen. Dann ergeben sich regelmäßig gute Chancen auf eine hohe Abfindung für den Arbeitnehmer.

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag

Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de

Was wir für Sie tun können

Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck in der Kanzlei oder auf unserer Hotline 0176/21133283 an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten?

20.7.2017

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