Essen – „Auf virtuelle Währungen oder sogenannte Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether muss gegebenenfalls Einkommensteuer gezahlt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Kryptowährungen an der Börse gehandelt und gewinnbringend verkauft werden. Die Veräußerungsgewinne sind im Privatvermögen als sonstige Einkünfte, sogenannte private Veräußerungsgeschäfte, anzugeben“, informiert Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert.
Sie werden besteuert, wenn
– zwischen An – und Verkauf weniger als ein Jahr liegt und
– die Summe aller Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb eines Jahres mehr als 599 Euro beträgt.
Eine Veräußerung liegt auch dann vor, wenn mit Kryptowährungen bezahlt wird – z.B. eine Dienstleistung oder der Kauf einer anderen Kryptowährung – oder wenn sie in reguläre staatliche Währungen getauscht werden. Wenn es sich bei der Kryptowährung um Betriebsvermögen handelt, wird auch diese Veräußerung besteuert. Dabei wird – nach den allgemeinen Grundsätzen – die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Buchwert angesetzt.
„Der Handel mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen am Spotmarkt unterliegt dem persönlichen Einkommensteuersatz, sofern die Gewinne innerhalb eines Jahres realisiert werden. Wird die Kryptowährung länger als ein Jahr gehalten, sind die Gewinne steuerfrei“, erläutert Steuerberater Roland Franz.
Im Gegensatz dazu unterliegen Gewinne aus dem Handel mit Bitcoin- und Krypto-Zertifikaten und/oder ETFs in Deutschland einer festen Steuer von 25 Prozent.
Und noch einmal: Eine Veräußerung liegt auch dann vor, wenn man mit Kryptowährungen bezahlt und eine andere Kryptowährung kauft, oder wenn man seine Kryptowährung in reguläre staatliche Währungen tauscht.
Das Bundesministerium für Finanzen hat zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowährungen und damit zusammenhängenden Sachverhalten (Blockerstellung, Staking, Lending, Hard Forks, Airdrops, Besonderheiten bei Utility und Security Token sowie Token als Arbeitnehmereinkünfte) eine Handlungsanweisung (sog. BMF-Schreiben) an die Finanzämter herausgegeben. Bei den Finanzämtern findet das Schreiben bundesweit Anwendung.
Quelle:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2022-05-09-einzelfragen-zur-ertragsteuerrechtlichen-behandlung-von-virtuellen-waehrungen-und-von-sonstigen-token.html
Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.
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