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Krankheitsbedingte Kündigung – Allgemeine Belastung im Betrieb zu berücksichtigen?

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Arbeitsrecht

Krankheit als solche kein Kündigungsgrund

Die Krankheit eines Arbeitnehmers an sich ist kein zulässiger Grund für eine Kündigung. Vielmehr muss der Arbeitnehmer aufgrund der Krankheit daran gehindert sein, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, also arbeitsunfähig sein. Der Arbeitgeber kann dann unter gewissen Voraussetzungen aufgrund der Belastungen kündigen, die sich daraus ergeben, dass der Arbeitnehmer seine Leistung überhaupt nicht mehr bzw. dauerhaft wegen lang anhaltender Krankheit oder wegen häufiger Kurzerkrankungen nicht erbringen kann.

Negative Gesundheitsprognose

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass Tatsachen vorliegen, die die Prognose weiterer Erkrankungen des Arbeitnehmers in dem bisherigen Umfang rechtfertigen (sog. negative Gesundheitsprognose). Dies wiederum muss zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers führen. Schließlich bedarf es einer Abwägung zwischen den Interessen beider Parteien, bei der das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung überwiegen muss.

Kriterien im Rahmen der Interessenabwägung

Im Rahmen dieser umfassenden Interessenabwägung spielen unter anderem die Krankheitsursachen, die bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie das Alter des Arbeitnehmers eine Rolle. Ebenso relevant sein kann die allgemeine Belastung im Betrieb und damit verbunden die Fehlzeiten anderer Arbeitnehmer.

Hoher Krankenstand im Betrieb

Herrscht in dem entsprechenden Betrieb allgemein ein hoher Krankenstand, weisen also auch vergleichbare Arbeitnehmer überdurchschnittliche viele Fehlzeiten auf, führt dies wiederum im Rahmen der Interessenabwägung dazu, dass es der Arbeitgeber schwerer hat, eine krankheitsbedingte Kündigung zu begründen. Dafür muss jedoch der Arbeitnehmer im Zweifel darlegen und beweisen, dass der Krankenstand in seinem konkreten Betrieb tatsächlich höher ist als der durchschnittliche in seiner Branche. Auf den ganz allgemeinen Krankenstand aller Arbeitnehmer als Vergleichsmittel abzustellen, dürfte problematisch sein, da es in unterschiedlichen Branchen wohl auch eine verschieden starke Anfälligkeit für länger andauernde Erkrankungen gibt. Gelingt das dem Arbeitnehmer, ist eine allgemein höhere Belastung als betriebliche Ursache bei der Interessenabwägung aber jedenfalls zu berücksichtigen.

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28.9.2017

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