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Körperschaftssteuer – Organ einer Kapitalgesellschaft kann ihr ständiger Vertreter sein

Körperschaftssteuer – Organ einer Kapitalgesellschaft kann ihr ständiger Vertreter sein

Eine ausländische Kapitalgesellschaft, die weder Sitz noch Geschäftsleitung in Deutschland hat, kann dennoch der beschränkten Körperschaftssteuerpflicht unterliegen. Das hat der BFH entschieden.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23. Oktober 2018 (Az.: I R 54/16) entschieden, dass die Organe der Kapitalgesellschaft im Steuerrecht auch ständige Vertreter sein können, so dass eine ausländische Kapitalgesellschaft in Deutschland der beschränkten Körperschaftssteuerpflicht unterliegen kann, obwohl sie keinen Sitz in Deutschland hat, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In dem Fall vor dem BFH ging es um die Körperschaftssteuerpflicht einer luxemburgischen Aktiengesellschaft in Deutschland. Die Gesellschaft betrieb Goldgeschäfte. Um diese Geschäfte mit den Kunden abzuschließen, hielt sich der Geschäftsführer der Aktiengesellschaft häufig in Deutschland auf. Für das Finanzamt führte dies dazu, dass der Geschäftsführer als ständiger Vertreter des Unternehmens im Sinne des § 13 Abgabenordnung (AO) anzusehen sei und die Gesellschaft deshalb der beschränkten Körperschaftssteuerpflicht unterliege. Gegen den Körperschaftssteuerbescheid klagte das Unternehmen und hatte vor dem Finanzgericht Erfolg.

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts jedoch auf. Dieses sei davon ausgegangen, dass sich die Tätigkeit des Geschäftsführers und die Tätigkeit des ständigen Vertreters einander ausschließen. Dem sei nicht zu folgen, so der BFH.

Nach § 13 AO ist ein ständiger Vertreter eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Die Regelung setzt somit einen Vertreter und ein Unternehmen voraus. Strittig sei daher, ob ein Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft diese Voraussetzungen erfüllen kann, denn nach deutschem Zivilrecht handelt das Unternehmen selbst, wenn seine Organe tätig werden.

Der BFH hat in dieser strittigen Frage für Klarheit gesorgt. Nach dem Zweck des Gesetzes und seinem Wortlaut können im Steuerrecht grundsätzlich auch solche Personen ständige Vertreter sein, die im Zivilrecht als Organe der Gesellschaft anzusehen sind. Für eine ausländische Gesellschaft ohne Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland bedeute dies, das sie der beschränkten Körperschaftssteuerpflicht unterliege.

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