München/Berlin (DAV). Kinder haben grundsätzlich die Möglichkeit, nach deren Tod in das Mietverhältnis der Eltern einzutreten. Sie können die Wohnung also übernehmen. Das ist aber an Voraussetzungen geknüpft.
Voraussetzung ist, dass sie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Eine aufopferungsvolle Pflege auch mit mehreren Übernachtungen in der Wohnung des Elternteils reicht nicht aus. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München.
Pflegeleistung: Übernahme der Wohnung nach Tod des Elternteils?
Die Tochter pflegte ihren Vater, der rund um die Uhr betreut werden musste. Daher brachte sie einige Dinge aus ihrer Wohnung in die Wohnung des Vaters und übernachte dort auch mehrfach – in der Regel drei- bis viermal pro Woche, manchmal auch bis zu sechsmal. Ihre eigene Wohnung behielt sie, dort war auch ihr Hund untergebracht.
Nach dem Tod des Vaters wollte sie dessen Wohnung übernehmen. Dennoch wurde ihr gekündigt.
Wohnungsübernahme nur bei gemeinsamem Haushalt – nicht bei Pflege
Die Tochter muss die Wohnung räumen, entschied das Gericht. Zwar können Kinder die Wohnung des Elternteils übernehmen, jedoch müssten sie dort gemeinsam gelebt und einen gemeinsamen Haushalt geführt haben.
Im vorliegenden Fall war dies nicht der Fall. Die Tochter hatte weiterhin ihre eigene Wohnung und versorgte dort auch ihren Hund. Sie übernachtete nicht immer bei ihrem Vater. Sie hatte also nicht ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung des Vaters, sondern hielt sich nur zum Zweck der Pflege des Vaters dort auf. Dies reicht jedoch nicht aus.
Amtsgericht München am 27. Juni 2018 (AZ: 452 C 17.000/17)
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