König & Cie Schiffahrts Investment I: MS King Jacob droht die Insolvenz
http://www.grprainer.com/Koenig-Cie-Schiffsfonds.html Über die Gesellschaft des MS King Jacob wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. König & Cie. hatte das Schiff erst vor einem guten Jahr in den Fonds Schiffahrts Investment I eingebracht.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der König & Cie. Renditefonds 75 – „Schiffahrts Investment I“ investiert als Dachfonds in Einschiffsgesellschaften. Das MS King Jacob wurde erst im Sommer 2013 in den Fonds eingebracht. Außerdem zählen noch das und MS King Justus und MS King Julius, über das ebenfalls schon das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wurde, zu dem Fonds. Nun droht mit dem MS King Jacob einem weiteren Schiff aus dem Dachfonds die Insolvenz. Nach Angaben des „fondstelegramms“ wurde am Amtsgericht Hamburg das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft eröffnet (Az: 67c IN 334/14).
Strategie des Fonds war, über Schiffsgesellschaften Schiffe möglichst günstig einzukaufen und mittelfristig gewinnbringend wieder zu verkaufen. Der Plan geht offenbar nicht auf. Anleger müssen mit hohen finanziellen Verlusten rechnen.
Um den Schaden abzuwenden, können sich betroffene Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein.
Zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört eine umfassende Risikoaufklärung. Denn mit den Fondsanteilen erwerben die Anleger unternehmerische Beteiligungen, die naturgemäß nicht nur Rendite-Chancen bieten, sondern auch Risiken bergen, die zum Totalverlust des investierten Geldes führen können. Erfahrungsgemäß wurden diese Risiken gerade bei der Vermittlung von Schiffsfonds häufig verschwiegen. Stattdessen wurden sie als sehr sichere Kapitalanlage empfohlen.
Darüber hinaus hätte die Bank auch die Vermittlungsprovisionen gegenüber ihren Kunden offenlegen müssen. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können diese so genannten Kick-Back-Zahlungen das Provisionsinteresse der Banken darlegen, so dass es bei Kenntnis dieser Rückvergütungen möglicherweise erst gar nicht zur Zeichnung der Fondsanteile gekommen wäre. Das Verschweigen dieser Kick-Backs kann Schadensersatzansprüche ebenso begründen wie eine unzureichende Risikoaufklärung.
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