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Kettenverträge: Jetzt gegen befristete Verträge klagen

Kettenverträge für Vertretungskräfte an Schulen: leidiger Dauerzustand in vielen Bundesländern. Oft aber sind befristete Arbeitsverträge rechtswidrig. Unsere Arbeitsrechtler bewerten Ihre persönlichen Erfolgsaussichten: kostenlos, unverbindlich, binnen 24 Stunden (werktags).

Kettenverträge: Einzelfallprüfung befristeter Arbeitsverträge erfolgversprechend

Kostenlose, unverbindliche Erstberatung in Kanzlei Dr. Bastgen RechtsanwältInnen PartmbB

Die aktuelle Rechtsprechung belegt: Klagen gegen immer wieder kehrende Kettenverträge an Schulen sind zunehmend von Erfolg beschieden. Das Arbeitsgericht Trier erklärte jüngst die über Jahre unbefristete Beschäftigung einer Lehrkraft für unwirksam.
Obwohl ohne erste und zweite Staatsprüfung, beschäftigte das Land die Lehrerin seit Februar 2006 in immer wieder neuen befristeten Arbeitsverträgen. Innerhalb dieser sieben Jahren hatten sie sich auf insgesamt 15 aufsummiert.

In ihrer Klage argumentierte die Lehrerin, das Land Rheinland-Pfalz nutze die Möglichkeit von Vertretungsverträgen rechtsmissbräuchlich: Erst nachträglich hatte RLP Vertretungsgründe genannt, die vor Vertragsabschluss dem Personalrat nicht mitgeteilt worden seien.

Damit sei rechtswidrig der Versuch unternommen worden, die zwingend vorgeschriebenen Kausalzusammenhänge zwischen Vertretungsvertrag und dem Ausfall des regulären Stelleninhabers noch nachträglich zu konstruieren. Zwar lässt das Gesetz grundsätzlich auch eine sogenannte mittelbare Vertretung zu, das heißt, es ermöglicht notwendige Umstrukturierungen der Schulleitung.

Diese Notwendigkeit muss allerdings bei Vertragsabschluss vorliegen und nach einem Urteil des BAG auch mit dem Bezirkspersonalrat in einer angemessenen Frist, die den Arbeitnehmervertretern ein Zeitfenster für Alternativvorschläge offen lässt, explizit besprochen sein.

Die Direktorin des Trierer Arbeitsgerichts Uta Lenz widmete sich bei ihrer mit großer Sorgfalt getroffenen Musterentscheidung ausgiebig der vorgeschriebenen Mitbestimmung des Bezirkspersonalrates. Dessen Zustimmung ist zwingend notwendig, bevor Verträge, befristet oder unbefristet, abgeschlossen werden dürfen. Diese Vorschrift impliziert eine vorherige, frühzeitige und umfassende Information.

Das Gericht betonte, dass die Befristung nicht allein durch die große Anzahl der Vertretungsverträge innerhalb von sieben Jahren unwirksam sei. Es bewertete allein den letzten Vertrag in der Kette: Durch die hohe Anzahl befristeter Verträge stiegen allerdings die Anforderungen an die vom Arbeitgeber, in diesem Fall das Land Rheinland-Pfalz, anzugebenden Sachgründe für die Befristung.

Es steht zu erwarten, dass die Länder die zurzeit mangelhafte Ausfertigung ihrer Kettenverträge in Kürze beheben. Jeder in Zukunft abgeschlossene Vertrag könnte die momentanen Chancen vor dem Arbeitsgericht zunichtemachen, weil stets nur der letzte aller befristeten Verträge bewertet wird. Die Zeit drängt also. Sollten Sie von der rechtswidrigen Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverträge betroffen sein: Lassen Sie sich umgehend von geschulten Fachanwälten beraten.

Die Frist der Klageerhebung beträgt lediglich drei Wochen.

Wir bieten eine kostenlose, unverbindliche Erstberatung in unserer Kanzlei an. Danach können Sie Ihre persönlichen Erfolgsaussichten vor Gericht realistisch einschätzen. Schildern Sie uns Ihren Fall. Unsere Arbeitsrechtler bewerten Ihre persönlichen Erfolgsaussichten: kostenlos, unverbindlich und binnen 24 Stunden (werktags).

Dr. Bastgen RechtsanwältInnen PartmbB
Talweg 7
54516 Wittlich
Tel. 0 65 71 / 91 24-0
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Rechtsanwaltskanzlei mit Fachanwaltschaften für Arbeitsrecht und Familienrecht

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