Was versteht man unter dem Madrider Markenabkommen
Dieses internationale Markenabkommen wurde bereits im Jahre 1891 in Madrid zwischen einer Vielzahl von Ländern abgeschlossen und im Laufe der Jahrzehnte mehrfach revidiert. Neben dem Madrider Markenabkommen ist im Jahre 1989 das, rechtlich selbständige, Protokoll zum Madrider Markenabkommen abgeschlossen worden.
Das MMA ermöglicht also unter bestimmten Kriterien die internationale Registrierung von Marken, die im jeweiligen Ursprungsland eingetragen sind, und setzt somit eine vorherige national gültige Markenregistrierung voraus. Zur Registrierung wird die Marke in einem internationalen Register eingetragen, das von der World Intellectual Property Organization mit Sitz in Genf, geführt wird.
Nach einer erfolgreichen Registrierung ist somit die Marke in den jeweiligen Ländern für die sie beantragt wurde genauso geschützt als wenn diese dort direkt angemeldet worden. Die Markenschutzdauer beträgt zwanzig Jahre und kann anschließend beliebig oft für, für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren, verlängert werden.
Die Internationale Registrierung wird beim DPMA beantragt, von dort an die WIPO weitergeleitet und dort als sogenannte IR-Marke registriert. Die WIPO informiert anschließend die Länder auf die der Markenschutz erstreckt werden soll. Diese prüfen dann gemäß ihren nationalen Markengesetzen die Anmeldung auf Schutzhindernisse innerhalb einer Frist von einem Jahr bzw. 18 Monaten.
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