Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter
Im Wege der Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter noch ergangene Zahlungen des insolventen Unternehmens zurückfordern. Der BGH hat diese Möglichkeit jedoch eingeschränkt.
Die jüngsten Krisen haben eine Reihe von Unternehmen vor große wirtschaftliche Herausforderrungen gestellt. Nicht immer konnten sie gemeistert werden und am Ende stand die Insolvenz. Von einer Insolvenz sind immer auch die Kunden und Dienstleister des insolventen Unternehmens betroffen. Als Wirtschaftskanzlei mit einem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht vertritt MTR Legal Rechtsanwälte im Insolvenzrecht Schuldner und Gläubiger.
Ein scharfes Schwert im Insolvenzrecht ist die Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter. Gemäß §§ 129ff. der Insolvenzordnung kann der Insolvenzverwalter Zahlungen, die das Unternehmen noch vor Eintritt der Insolvenz geleistet hat, zurückfordern. Das sorgt bei Kunden und Dienstleistern des Unternehmens für erhebliche Unsicherheit. Sie haben ihre Leistungen erbracht und werden nun vom Insolvenzverwalter aufgefordert, die erhaltenen Zahlungen zurückzugeben. Dabei werden vom Insolvenzverwalter teilweise Zahlungen zurückverlangt, die schon Jahre zurückliegen.
Von Insolvenzanfechtungen sind häufig Unternehmen betroffen, die ihren Kunden Zahlungserleichterungen wie z.B. Ratenzahlungen gewährt haben. Insolvenzverwalter legten ein solches Verhalten häufig dahingehend aus, dass der Gläubiger die Zahlungserleichterungen eingeräumt hat, weil er von der drohenden Insolvenz seines Geschäftspartners bereits wusste, und forderten die Zahlungen daher zurück. Nach einer Gesetzesänderung soll dies nicht mehr so leicht möglich sein. Der Insolvenzverwalter soll demnach nur noch dann Zahlungen zurückfordern können, wenn der Gläubiger zum Zeitpunkt der erhaltenen Zahlungen schon Kenntnis davon hatte, dass sein Kunde definitiv zahlungsunfähig ist. Wurden Zahlungserleichterungen wie bspw. Ratenzahlungen gewährt, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schon kannte.
Entsprechende Urteile des Bundesgerichtshofs liegen bereits vor. So machte der BGH mit Urteil vom 10. Februar 2022 deutlich, dass sich aus einem dauerhaft schleppenden Zahlungsverhalten des Schuldners nicht auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lässt (Az.: IX ZR 148/19).
Zudem wurde auch der Zeitraum für die Vorsatzanfechtung von zehn auf vier Jahre begrenzt.
Bevor auf die Forderungen des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung eingegangen wird, sollte geprüft werden, ob die Insolvenzanfechtungsansprüche überhaupt gerechtfertigt sind.
Bei MTR Legal Rechtsanwälte beraten im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht versierte Anwälte.
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