Bundesrat beschließt zweite Änderung der Trinkwasserverordnung
– Erstbeprobungsfrist bis 31. Dezember 2013 verlängert
– Dreijähriges Prüfintervall kommt
– Anzeigefrist innerhalb der Grenzwerte entfällt
Der Bundesrat hat am 12. Oktober die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung verabschiedet, die am 31. Oktober 2012 in Kraft tritt und rückwirkend gilt. Diese Beschlussfassung bringt deutliche Erleichterungen für die Immobilienwirtschaft. Unter anderem wurde die Erstbeprobungsfrist bis zum 31.Dezember 2013 verlängert, das heißt, es stellt keine Ordnungswidrigkeit mehr da, wenn die Erstbeprobung nicht bis zum 31. Oktober 2012 erfolgt, wie es in der ersten Verordnung geregelt war. Außerdem entfällt die bisher jährlich geltende Regelung, stattdessen wurde ein dreijähriger Prüfintervall eingeführt. Meldungen an die Gesundheitsämter sollen nach der neuen Verordnung nur noch dann erfolgen, wenn die festgelegten Grenzwerte überschritten werden.
Die Eigentümer von Mehrfamilienhäusern sind auch davon betroffen, da sie nach der neuen Verordnung verpflichtet sind, Proben an den Auslaufstutzen zentraler Wasserboiler mit mehr als 400 Litern Fassungsvermögen und an speziell festgelegten Entnahmestellen zu ziehen. Darüber hinaus müssen die Eigentümer die Proben von speziell akkredierten Speziallaboren auf Legionellen untersuchen lassen. Die Kosten müssen die Eigentümer zunächst selber tragen, diese sind in der Regel aber auf den Mieter umlegbar.
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