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Höhere Steuerfreibeträge für das kommunale Ehrenamt

Höhere Steuerfreibeträge für das kommunale Ehrenamt

Steuerberater Roland Franz

Essen – Die Erhöhung erfolgt rückwirkend zum 01.01.2026. Damit sollen aufwendige Korrekturen bereits durchgeführter Lohnabrechnungen vermieden werden. Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de/) in Essen und Velbert, wundert es allerdings nicht, dass die formelle Anpassung der Lohnsteuer-Richtlinien noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundesrates steht.

Hintergrund für die Anpassung ist das Steueränderungsgesetz 2025, mit dem der steuerfreie Übungsleiterfreibetrag (nach § 3 Nr. 26 EStG) von 3.000 Euro auf 3.300 Euro jährlich angehoben wurde. Im Gleichklang werden auch die steuerfreien Mindestbeträge für kommunale Ehrenamtsträger in den Lohnsteuer-Richtlinien angepasst.

Durch die Anhebung der steuerfreien Mindestbeträge können künftig höhere Aufwandsentschädigungen in größerem Umfang steuerfrei ausgezahlt werden. „Das betrifft nicht nur ehrenamtliche Bürgermeister, sondern auch Mitglieder kommunaler Vertretungen, Kreistagsmitglieder, Ortsvorsteher sowie weitere kommunale Ehrenamtsträger“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Die steuerfreien Höchstbeträge im Überblick:

• 3.300,00 Euro jährlich / 275,00 Euro monatlich (bisher 3.000,00 Euro jährlich):

o Mitglieder einer Gemeinde-, Stadt- oder Ortsteilvertretung in einer Gemeinde, Stadt oder einem Ortsteil mit bis zu 50.000 Einwohnern, ständige Vertreterinnen und ständige Vertreter der/des Vorsitzenden der Stadtvertretung in einer Stadt mit bis zu 20.000 Einwohnern sowie Mitglieder eines Amtsausschusses,
o Mitglieder einer Gemeinde- oder Stadtvertretung in einer Gemeinde oder Stadt mit 50.001 bis 150.000 Einwohnern sowie Kreistagsmitglieder in Landkreisen mit bis zu 250.000 Einwohnern,
o Vorsitzende der Stadtvertretung, Fraktionsvorsitzende in einer Gemeinde oder Stadt mit bis zu 20.000 Einwohnern, Vorsitzende einer Ortsteilvertretung, Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher in Ortsteilen mit bis zu 20.000 Einwohnern.

• 3.504,00 Euro jährlich / 292,00 Euro monatlich (bisher 3.183,96 Euro jährlich):

o Ständige Vertreterinnen und ständige Vertreter der/des Vorsitzenden der Stadtvertretung und ehrenamtliche Stellvertreter der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters in einer Stadt mit 20.001 bis 50.000 Einwohnern

• 4.056,00 Euro jährlich / 338,00 Euro monatlich (bisher 3.684,00 Euro jährlich):

o Mitglieder einer Gemeinde- oder Stadtvertretung in einer Gemeinde oder Stadt mit 150.001 bis 450.000 Einwohnern, Kreistagsmitglieder in Landkreisen mit über 250.000 Einwohnern

• 4.320,00 Euro jährlich / 360,00 Euro monatlich (bisher 3.920,04 Euro jährlich):

o Ständige Vertreterinnen und ständige Vertreter der/des Vorsitzenden der Stadtvertretung in einer Stadt mit 50.001 bis 150.000 Einwohnern und in Landkreisen bis 250.000 Einwohnern

• 4.968,00 Euro jährlich / 414,00 Euro monatlich (bisher 4.500,00 Euro jährlich):

o Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister in Gemeinden oder Städten mit bis zu 20.000 Einwohnern

• 5.256,00 Euro jährlich / 438,00 Euro monatlich (bisher 4.776,00 Euro jährlich):

o Vorsitzende der Stadtvertretung, Fraktionsvorsitzende in einer Gemeinde oder Stadt mit 20.001 bis 50.000 Einwohnern, Vorsitzende einer Ortsteilvertretung, Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher in Ortsteilen mit 20.001 bis 50.000 Einwohnern

• 5.408,00 Euro jährlich / 450,67 Euro monatlich (bisher 4.911,96 Euro jährlich):

o Ständige Vertreterinnen und ständige Vertreter der/des Vorsitzenden der Stadtvertretung in einer Stadt mit 150.001 bis 450.000 Einwohnern und in Landkreisen mit mehr als 250.000 Einwohnern

• 6.480,00 Euro jährlich / 540,00 Euro monatlich (bisher 5.880,00 Euro jährlich):

o Vorsitzende der Stadtvertretung, Fraktionsvorsitzende in einer Stadt mit 50.001 bis 150.000 Einwohnern und in Landkreisen mit bis zu 250.000 Einwohnern

• 8.112,00 Euro jährlich / 676,00 Euro monatlich (bisher 7.368,00 Euro jährlich):

o Vorsitzende der Stadtvertretung, Fraktionsvorsitzende in einer Gemeinde oder Stadt mit 150.001 bis 450.000 Einwohnern und in Landkreisen mit mehr als 250.000 Einwohnern

Quelle: FinMin Mecklenburg-Vorpommern, PM v. 25.06.2026

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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